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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 240
(PDF, 59 MB)
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112; 1564 Art. 87, 225). Die Vergütung wurde nach den gesägten Waren bemessen
. Diese sowie der herrschaftliche Sägmühlenzins und die Betriebsunkosten
wurden von den Teilhabern gemeinsam getragen, seit 1615 nach dem Verhältnis
der Bortschnittsgerechtigkeiten umgelegt (§§ 36, 48, 53, 56). Gesägt wurde auch
im Winter, gegen Lohn auch Bauholz fremder Leute (§ 62).

Genauso wichtig wie die Säger waren die Unterkäufer oder Kürer. Die
Schiffer brauchten für ihren Einkauf keinen Unterkäufer. Wenn dagegen Fremde
oder Gäste im Tal kaufen wollten, wurden sie von den Sechsern einem Unterkäufer
zugeteilt, der den Handel vermittelte. Ihre Vergütung wurde berechnet
nach der Menge des vermittelten (gekürten) Holzes (§§ 137, 140, 142; 1564 Art.
176, 241). Die Kürer beurteilten das an die Sägmühlen anfahrende Holz auf
Tauglichkeit nach den Maßen und banden es ein. Sie wurden auch als Schlichtungsstelle
bestimmt, wenn zwischen Rhein- und Waldschiffern bei Handelsgeschäften
Mißhelligkeiten entstanden waren (§ 141).

d) Die Knechte

Auch sie wurden von den Schiffern in Arbeit und Pflicht genommen bei der
Rügung je für ein Jahr (§ 28). Wenn einer sich bei diesem Anlaß nicht gemeldet
hatte, durfte er in diesem Jahr im Holzgewerbe bei Strafe nicht tätig sein (§ 29).

Es gab Rhein- und Murgknechte. Letztere teilten sich in Waldflößer, Waldhauer
, Ochsener und Floßwiedenmacher. Die Waldhauer fällten die Stämme, die
dann von den Ochsenern an die Murg geschleift wurden. Sie führten seit 1564
ein Waldzeichen und brannten oder hämmerten es in die Stämme usw., damit
man ihre Arbeit überprüfen konnte.

Murgknechte im engeren Sinne waren die Waldflößer, welche die verschiedenen
Arten von Holz aus den Bächen und der Murg holten und zu den Sägewerken
geleiteten (§ 196). Von den Ufern aus lenkten sie die Hölzer mit ihren Floßstangen
in die Strömungsrinne. Sie waren etwas herausgehoben aus den übrigen
Knechten, da sie als sogenannte Kummerrichter beim Kummerbrechen leitende
Befugnisse hatten (§ 177). Denn oft brach das Holz aus der Strömung aus und
verwirrte sich zwischen den Felsen in Ufernähe, was die unerwünschten Kummerhaufen
ergab, die so rasch wie möglich wieder „gebrochen" und in die Strömung
zurückgestoßen werden mußten, um den Wert des Holzes zu erhalten.

Die übrigen Knechte banden bei Forbach oder ursprünglich noch weiter murg-
abwärts das Stammholz zu Murgflößen ein und flößten es bis nach Rheinau bei
Rastatt, wo sie es ablieferten. Auf dem Rhein hießen sie Rheinknechte (§ 28).
Uber die Knechtslöhne gab es Vereinbarungen, bei denen reichliche Zehrungen
und Trünke eine bedeutsame Rolle spielten.

e) Die Herrschaft in der Schifferordnung

Den beiden Herrschaften wurden folgende Rechte verbrieft: 1. der Zoll; 2. die
Fronarbeiten; 3. die sogenannten H;:renborte; 4. die Herrenflöße. Waldflößer,
-hauer und Ochsener mußten Fronarbeit leisten für die herrschaftlichen Gebäude
und den häuslichen Verbauch der Herrschaften, z. B. das Klafterholz hauen, flößen

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