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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 271
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der Murg) mit 13,4361 ha sowie von Frau Maria von Voigts-Rhetz den Schram-
bachhof-Wald, ein ehemaliges Hofgut der Forbacher Ebersteiner, später Badener
Markgrafen, mit 11,3130 ha am Rande des Schifferwaldes rechts der Murg bei
Forbach. Durch diese Einverleibungen war aller Fremdbesitz im Schifferwald
ausgemerzt und ein einheitlich geschlossenes Wirtschaftsgebiet war erwachsen,
wodurch die weitere Entwicklung begünstigt wurde.

Die rechtliche Struktur der MSch

Die jahrzehntelange Beschäftigung der Schiffer und ihrer tüchtigen Geschäftsführer
mit dem Hauptanliegen der einheitlichen Betriebszusammenführung zeigte
allen die vielverflochtenen Schwierigkeitsstellen, die man der Reihe nach der
letzten Klarstellung zuführen wollte. Vor allem war es die Rechtsanschauung:
daß im Schifferwald keine Parzelle je im Eigentum der Schifferschaft als solcher
stand; an einer Parzelle war nur ein Stamm oder eine Mehrheit von Stämmen
beteiligt. Die festen Anteile jedes Eigentümers waren frei übertragbar. Darüber
hatte jeder Verwaltungs- und Verfügungsmacht sowie die Nutzung. Dagegen war
ein Teilungsanspruch am Distrikt eines Stammes ausgeschlossen, zugleich aber
war er mitberechtigt an den verschiedenen Parzellen eines Stammes als einer gewissen
Untereinheit. Zu keiner Zeit hat zwischen den Mitgliedern der MSch ein
bloßes Miteigentum am Schifferwald bestanden.

Alle bloß am Ertrag Beteiligten (die nichtaktiven Schiffer) hatten im Laufe der
Entwicklung im letzten Jahrhundert fast allen Einfluß auf die waldwirtschaftliche
Verwaltung eingebüßt. Dieses Kennzeichen eines etwas verengten Rechts
der Nichtaktiven am Wald blieb in wenig abgewandelter Form bis heute. Da die
Generalversammlung, also die Gesamtheit aktiver Schiffer, das oberste Willensorgan
der MSch war, sahen die Mitglieder im Schifferwald nicht nur eine schlichte
Summe ihrer eigenen Waldstücke, sondern im Wald insgesamt zugleich eine res
nostra der Genossen (— unser Genossenschafts-Vermögen). Die Vergangenheit
der MSch hatte sich nicht in den üblichen lehensrechtlichen Formen vollzogen.
Daher bot sie auch nicht das Bild so einfacher Gesellschaftsverhältnisse, wie sie
das alte badische Landrecht oder das neue Landesrecht beschreiben, es handelt
sich vielmehr um das Waldeigentum der MSch als der Trägerin einer unabhängigen
Gemarkung und um Nutzungsrechte der Mitglieder am Schifferwald. Nur
die starken Hölzer wurden gefällt (= Fümmelmethode), deren dickerer unterer
Teil zu Klotzholz, deren Gipfel wie auch das anbrüchige sonstige Holz zu
Scheiterholz aufbereitet wurden. Die Klötze erhielten die Schiffer in Natur. Der
übrige Holzertrag wurde versteigert oder sonstwie abgegeben, sein Erlös fiel der
sogenannten Nebenholzkasse zu für die Bedürfnisse der Gesamtorganisation.
Daneben spielte damals noch der Verkauf von Kohlholz für die Köhlerei, nur
ausnahmsweise von Holzkohle, aus dem Schifferwald eine Rolle. Die Köhlereiwirtschaft
selbst blieb außerhalb der Wirtschaftsplanungen der MSch.

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