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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
46. Jahresband.1966
Seite: 273
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zeitweilig unnachgiebig verteidigt werden. Als Ergebnis wurde ihnen der Rechtsstand
einer abgesonderten Gemarkung 1896 durch Gesetz erneut bestätigt. Jedoch
beseitigte die neue badische Gemeindeordnung von 1921 grundsätzlich alle abgesonderten
Gemarkungen. Neben dem Schifferwald erstreckten sich noch die
abgesonderten Gemarkungen Lehenwald, Windeck-Herrenwies und Windeck-
Hundsbach. Die MSch trat dafür ein, daß alle vier geschlossen der Gemarkung
Forbach angegliedert würden, was durch den Vertrag mit der MSch vom 16./17.
Oktober 1930 mit Wirkung ab 1. Oktober 1930 auch geschah. Diese Neugliederung
hatte allerdings die weniger angenehme Folge, daß der Schifferwald anteilig
zur Forbacher Gemeindeumlage beitragen mußte, die sich bei dem großen Steuerkapital
dieser über 10 000 ha großen Gemarkung seither in bescheidenen Grenzen
halten ließ. Andererseits fielen dadurch betriebsfremde Ausgaben für die Schifferschaft
weg (Verwaltungs-, Polizei-, Schulkosten u. a.).

Die MSch im 20. Jahrhundert

Nach dem Aufhören der Flößerei und dem Verkauf der Sägewerke war die
MSch nur noch reine Waldkorporation in Form einer deutschrechtlichen Realgenossenschaft
. Deutschrechtlich, weil sie mit den im Römischen Recht erkennbaren
Verbandsformen nicht verglichen werden kann. Sie war eine vom Raum abhängige,
aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten gestaltete, eigengesetzliche Genossenschaft
mit Sonderformen, die mit den 29 andern rechtsfähigen badisch-württembergischen
Waldgenossenschaften nicht vergleichbar ist. Die Sonderrechte der Genossenschafter
sind als selbständige und dauernde Rechte ausgestaltet, weshalb sie eigene Grundbuchblätter
erhielten und wie Liegenschaften behandelt werden. Man kann sie
nur als Mitglied, nicht als Fremder haben. Zivilrechtlich ist der Anfall der guten
Nadelhölzer in Natur an die Mitglieder der MSch eine originäre Eigentumszuständigkeit
an den gefällten Stämmen, d. h. an diesen neu ins Rechtsdasein
getretenen Sachen. Von den der Nebenholzkasse überlassenen gilt an sich dasselbe:
sie sind aber kraft der Satzung von den Mitgliedern der schifferschaftlichen Verwaltung
zur Verwertung überlassen, um die unmittelbare Zahlung der Verwaltungskosten
den Mitgliedern zu ersparen.

In dieser Gestalt hat die MSch das 20. Jahrhundert durchschritten. Das Berufsbild
der Murg- und Rheinschiffer verschwand und mit ihm der Name „Schiffer",
nur der genossenschaftliche Name blieb als „Murgschifferschaft" erhalten, um in
dieser Bezeichnung das Fortbestehen der in wesentlichen Stücken noch weiterlebenden
Formen, wiewohl durch die moderne Entwicklung des Wirtschafts- und
Rechtslebens etwas abgewandelt, anzudeuten. Die Reste der alten Schifferordnung
leben in den gegenwärtigen Satzungen (letzte Redaktion 1951) fort, den Hauptschiffer
ersetzt der Vorsitzende des Verwaltungsrates (z. Zt. Fabrikant Udo
Hoesch), die Sechser der 5-Mann-Verwaltungsrat, den Schiffertag die Generalversammlung
. Der einzelne Berechtigte heißt Genossenschafter.

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