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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0106
Gemeindeverband kein Hindernis im Wege sei, auch daß er die diesseitige staatsbürgerliche
Annahme noch erwirke.

Zur Beurkundung: Schultheiß Sternhäuser.
Diesen Auszug beglaubigt: Rathschreiber Müller

Aufnahmegebühr: Zur Gemeindekasse....... = 30 fl.

Gefäll (Ablösung)....... = 5 fl.

Sportein (Gebühren)....... = 3 fl.

Beitrag zu den Feuerlöschgerätschaften . . = 1 fl.

Waisenhausgebühr....... = 1 fl.

zus.: = 40 fl.

Zur Beglaubigung: Oberndorf, den 5. September 1850

Königliches Württembergisches Oberamt: Bettinger

Da das Auswanderungsziel in der Mehrzahl der Fälle nicht angegeben ist, ist
daher vielfach nicht festzustellen, wohin der Auswanderer ging. Genaue Feststellungen
sind daher nicht so einfach, wie der Unkundige glaubt. Über die Auswanderer
aus dem Nordrachtal sind allein über tausend Seiten Aktenmaterial vorhanden
.

Die Auswanderer des 18. Jahrhunderts aus den Orten Zell a. H., Biberach,
Nordrach, Ober- und Unterentersbach hat Herr Studienrat Disch von Zell a. H.
in Nr. 148 der Schwarzwälder Post vom 10. Dezember 1933 zusammengestellt.
Die Auswanderer des 19. und die des 20. Jahrhunderts bis zum Ende des ersten
Weltkrieges werden getrennt nach Nordrach und Nordrach-Kolonie besonders
aufgeführt. Die Akten über die Auswanderer der vorstehend genannten Orte
befinden sich im Archiv der Stadt Zell a. H., weil diese Orte bis zum Jahre 1803
als Stabsgemeinden zur freien Reichsstadt Zell gehörten. Nordrach wurde im
Jahre 1803 selbständige Gemeinde und gehörte ab diesem Jahre zum Großherzogtum
Baden.

So seltsam es klingen mag, es ist nicht möglich, die Zahl der Auswanderer im
19. Jahrhundert zu bestimmen. Viele gingen ohne Erlaubnis fort, vielleicht nur
mit einem Wanderbuch oder einem sonstigen Ausweis, weil sie dadurch die Kosten
für die Auswanderungspapiere sparten, die im allgemeinen pro Person auf etwa
5 bis 7 Gulden zu stehen kamen. Außerdem verloren die, die ohne Genehmigung
auswanderten, ihr Heimats- und Staatsangehörigkeitsrecht nicht und konnten so
jederzeit aus dem Ausland wieder zurückkehren, wenn es ihnen dort nicht gefiel.
Die staatlichen Stellen erfuhren nur dann etwas von ihrem Wegzug, wenn sie
Erbansprüche oder dergleichen stellten. Vielen war auch die Feststellung des Vermögensnachweises
zu umständlich, kostspielig und zeitraubend.

Wer nämlich um Auswanderungsgenehmigung nachsuchte, mußte vor der Auswanderungsgenehmigung
seine Vermögensverhältnisse angeben und feststellen
lassen. Hatte der Auswanderer Besitz, so wurde ein Teilungskommissär unter Beiziehung
des Bürgermeisters damit beauftragt, die einzelnen Vermögensteile protokollarisch
festzustellen. Blieb nach Abzug der vorhandenen Schulden noch so viel
übrig, daß die Auswanderungsgebühren, wie Schiffskarte usw. bezahlt werden

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