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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0148
Staufen auch mehrere alte Gruben im oberen Kinzigtal, darunter die Grube
„St. Anton" im Heubach. Diese brachte, nachdem im Spätjahr 1833 durch
einen langen Querstollen der Antongang angefahren wurde, in den folgenden
Jahren reiche Ausbeute an gediegenem Silber und Kobalt. Auf der Generalversammlung
des Vereins in Karlsruhe im Mai 1834 machte der fürstenbergische Rat
und Bergmeister Schwab von Wolfach auf die guten Aussichten auf
der Grube „St. Anton" aufmerksam und empfahl für die in der Nähe derselben
liegenden alten Grubenbaue sich zu interessieren und sie zur Mutung anzumelden
. Dieser Vorschlag fand dankbare Aufnahme.

Daraufhin traf am 17. Mai 1834 bei dem F. F. Bergamt in Wolfach die Anfrage
ein, was für eine Beschaffenheit die bei Schiltach in der Nähe des Heubaches
gelegenen alten Gruben haben und ob diese bauwürdig seien. Angesprochen
wurden sieben Gruben, und zwar „St. Jakob" vor Heubach auf dem Hofgut
des Augustin Heizmann „zunächst bei der Kinzig gelegen", „ Fröhlich
Glückauf" vor Heubach auf Sebastian Armbrusters Hofgut an der rechten
Talseite, „St. Katharina" hinter dem Heubacher Weiher (Floßweiher vor
dem Ochsengrund) „rechter Hand taleinwärts" auf Johann und Andreas Harter's
Hof im Heubach, „St. Andreas" und „St. G e o r g" auf dem Hof des Boni-
fazius Lehmann im Trillengrund und „Christian" und „Anton" am Kuhberg
auf des Matthias Armbrusters Hofgut auf dem Kuhberg im Stab Bergzell.
Von den beiden letzten Gruben heißt es, daß ihre genaue Lage noch nicht ermittelt
werden konnte, da das Gelände sehr steinig, rauh und verwachsen sei.

Der Leiter des Bergamtes Wolfach, Rat und Bergmeister Schwab, gab die
gewünschte Auskunft, worauf es am 29. Mai 1834 zu einem Vertrag mit dem
Badischen (General-) Bergwerksverein kam. Der Mutschein für
die sieben Gruben wurde erteilt. Der Grubenbetrieb mußte nach der chursächsi-
schen Bergordnung erfolgen, die damals in den fürstenbergischen Revieren galt,
da noch keine allgemeine gültige badische Bergordnung vorhanden war.

Für jeden gemuteten Stollen, Schacht oder Feld war zu Beginn eines jeden
Quartals das sogenannte Quatembergeld zu entrichten, und zwar solange
auf der Grube gearbeitet wurde. Jeder Muter übernahm die Pflicht, innerhalb von
14 Tagen den Gang zu „entblößen", d. h. die Grube befahrbar zu machen. Konnte
er dies wegen Wasser- oder Wetternötigkeit nicht, so konnte er um Fristverlängerung
nachsuchen. Erst wenn die Grube für bauwürdig befunden wurde, erfolgte
durch die F. F. Domanial-Kanzlei die eigentliche Belehnung. Der Badische Bergwerksverein
zeigte die Bereitschaft zur Mutung auf diesen sieben Gruben noch am
29. Mai 1834 an und bezahlte für diese ab 1. Juni 1834 an das F. F. Rentamt in
Wolfach für jede Grube 1 Gulden Quatembergeld.

Der Betrieb schleppte sich aber sehr langsam hin. Offenbar schenkte der Badische
Bergwerksverein seine ganze Aufmerksamkeit der Grube „St. Anton" im
Heubach, die damals in prächtiger Ausbeute stand. So mußte das Bergamt in
Wolfach am 16. August 1836 an die Domanial-Kanzlei in Donaueschingen berichten
, daß noch keine der sieben Gruben in Angriff genommen sei, man das Qua-

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