Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0153
herausgegeben hat. In den Akten und Abrechnungen wird stets davon gesprochen,
daß er seine Ausgaben aus Vereinsbeiträgen und Anleihen bestritten habe.

Der neue Direktor Fode berichtete am 27. Februar 1840 an das Bergamt in
Wolfach im Namen der „Bergwerksgesellschaft von Schiltach, der Grube Güte Gottes
des oberen und unteren Stollens", der Unterzeichnete Andreas Armbruster von
Wittichen, Stab Kaltbrunn, habe als Muter der Grube „Güte Gottes" alle seine Rechte
und Ansprüche an derselben schon am 1. April 1839 an die Gesellschaft von Schiltach
abgetreten und sei Mitglied derselben geworden. Diese Verzichterklärung des Armbruster
zugunsten des Schiltacher Bergwerksvereins wurde am 15. März 1840 von
dem Bergamt an die Domanial-Kanzlei in Donaueschingen gemeldet.

Diese Kanzlei wollte daraufhin den Betrieb auf der Grube einstellen lassen,
da eine solche Übergabe mit dem § 2 des Bergbauvertrages nicht zu vereinbaren
war. Dieser besagt: „Das Recht zur Ausbeutung einer Grube, welches durch den
Akt der Muthung und durch die erfolgte Annahme derselben für den Muther
begründet worden ist, kann ohne Genehmigung der fürstlichen Domänenkanzlei
nicht an andere übertragen werden." Eine solche Übertragung war aber hier stillschweigend
erfolgt.

Gegen diese Anordnung gab aber Bergmeister Schwab von Wolfach zu bedenken
, daß eine Zurücknahme des Mutscheines nicht im Interesse des standesherrlichen
Ärariums liege, „da von Seiten der badischen Regierung weit mehr
andere Freiheiten den Gewerkschaften zuerkannt und eingeräumt sind, als wie
dies dann der Fall bei uns wäre und wir in nicht langer Zeit unsern Grubenbau
gänzlich verlassen sehen würden, wenn nicht gleiche Freiheiten, wie sie die
Badische Regierung solche ausgesprochen und erteilt haben, gleiches von der
Fürstlichen Standesherrschaft beachtet werden solle".

Die Rechtslage im Bergregalrecht war damals folgende: Vor dem Übergang
der F. F.Herrschaft Kinzigtal am 13. August 1806 an das Großherzogtum Baden
war die F. F. Standesherrschaft im alleinigen und unbeschränkten Besitz des Bergregalrechtes
in allen ihren Territorien. Das änderte sich nun. Durch eine Deklaration
des Großherzogs Ludwig von Baden vom 12. Dezember 1823 waren die
staatsrechtlichen Verhältnisse der F. F. Standesherrschaft zum Lande Baden neu
geregelt worden. Es heißt darin im § 58: „Das Berg - und Salinen-
Recht in dem standesherrlichen Gebiet bleibt Uns dergestalt vorbehalten, daß
die, vor eingetretener Mediatisierung bereits eröffnet gewesenen Bergwerke nebst
den daraus fließenden Einkünften aller Art der Standesherrschaft als Domanial
Eigenthum verbleiben, das Recht, neue Bergwerke und Salinen zu eröffnen,
stehet Uns allein zu."

Das war eine klare Entscheidung. Es ist jetzt auch verständlich, warum in
allem Schriftverkehr mit dem Schiltacher Bergwerksverein immer nur von der
„Alten Grube Güte Gottes" die Rede ist. Tatsächlich befaßte sich der
Bergbau auf derselben auch nur mit dem alten Grubenfeld im unteren und oberen
Stollen. Im unverritzten Feld wurden keine Bergbauversuche gemacht. Hierzu
wäre ein Mutschein nötig gewesen, ausgestellt von der Großherzoglichen Direktion
der Forstdomänen und Bergwerke in Karlsruhe.

151


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0153