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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1967/0205
wunn und weidegang, die zu der vorgenanten stette Liechtenowe gehörent,
das do die lüte zu L. diu nießen und gebruchen mögent, als harkommen ist, und
sonderbar das eim v o g t der vorgenant walt, acker, wunne und weydegang bruche
und nyeß, es sy zu gebuwe oder gebruch . . . und dartzu den w i h e r zu L., dem
man spricht der wog und den wört, dem man spricht keiwmanswert...
ußgenommen das U n g e 11, das gehört den verkoiffern (Lichtenberg) allein zu,
und ußgenommen die V i s c h e in dem burggraben ... So soll die große
schüre, das R i n t h u ß und das d u p h u s (Taubenhaus) und die halben
stelle in demselben vorhoffe an der bürge uns den verkoiffern zugehören. So
sollent das clein schürlin und die andern halben stelle in demselben
vorhoffe und ouch, obe tuben in der bürge nisteknt, den vorgenanten
koiffern (Straßburg) zugehören, und ist der zolle und g e 1 e i 11 e und die
gütter') ußwendig der statt und die dörffer, lüte und Gerichte nit in disen kouff
beret ..

Einzelbestimmungen:

Das U n g e 1 d vom Wein soll Lichtenberg allein zugehören, doch soll es nicht höher
gesetzt werden dann vom Ohmen zwo Maß, das z. Zt. Herkommen ist.

Wenn Meister und Rat in den Ställen im Vorhofe einstellen, soll Lichtenberg ihren
Pferden genug Stroh geben, doch fällt der Mist der Herrschaft zu. Wer aber außerhalb des
Vorhofes einstellt, empfängt kein Stroh.

Was Lichtenberg an Getreide zum Hausbrauch mahlen lassen wollte, soll ohne Molzern
gemahlen werden. Nach Übereinkommen hatte Straßburg die Mühle in redlichem Stand
zu halten; vom Molzer war zuvor die Gülte des Burgkaplans und der Lohn des Müllers
zu bestreiten.

Ludemann und sein Bruder Johannes versprechen von der Burg, der Mühle, der halben
Stadt, dem Weiher und Wört, „daß des alles ledig eigen ist und nit
lehen", auch niemand versetzt sei. Sollte solcher Zins auf Lichtmeß nicht pünktlich
bezahlt werden und Straßburg dadurch Kosten entstehen, so geloben beide Schuldner,
den Schaden binnen Monatsfrist zu tilgen oder jeglicher mit einem Knecht und Pferd an
seiner Statt sich gen Straßburg in das zu benennende Wirtshaus zu legen und zu leisten
(Geisel stellen), bis Zins und Kosten bezahlt sind. Andernfalls sollen Meister und Rat die
andere Hälfte der Stadt Lichtenau mit Zugehörde an sich ziehen. Sie versprechen weiter,
keinen in die Burg zu lassen, welcher Straßburg feind sei, andernfalls mögen sie ihn
greifen und zu Straßburg oder Lichtenau vor Gericht stellen.

Das Gericht in der Stadt Lichtenau soll gemeinsam sein, ebenso ein gemeinsamer Schultheiß
gesetzt werden, der beiden Seiten schwöre, gleich treu und hold zu sein und ein
Gericht zu haben dem Armen also dem Reichen.

Beide sollen zu den zwei Stadttoren gemeinsame Schlüssel haben, also daß jeglich Teils
Amtmann ohne den andern die Pforten weder auf- noch zutun könne.

Die Bet soll gemeinsam gelegt werden (Steuer) 2).

Von allen Einkünften, außer dem Ungeld, gebührt jedem Teil die Hälfte.

Was Meister und Rat der Stadt Straßburg an der Feste und Stadt Lichtenau bauen
wollten, auch an der Mühle, dazu soll die Bürgerschaft zur Fron verpflichtet sein. Doch
soll Straßburg jährlich nicht mehr als 200 fl. verbauen, auch kein neues Gebäude errichten
ohne der Verkäufer Wille.

!) In einem Konzept wird der Ackerhof zu Reinhartzowe genannt (A A 1694). Also war der Reinhardsauer
Hof bei Lichtenau 1399 bereits lichtenbergisch.

2) Nach dem Salbuch 1492 unterhielt die Gemeinde aus dem Ertrag der Bet die Pforten und Brücken
und lohnte die Portner und Turmwachter der Stadt.

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