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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 120
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der Wissenschaft, die Entwicklung eines Kleinraums nicht nur aus den dürftigen
Urkunden aufzubauen. Der Urkundenbestand, der uns über Offenburg Aufschlüsse
geben kann, ist bis in die Zeit nach dem Interregnum fast unwahrscheinlich gering.
Wir müssen daher alles heranziehen, was die Gründungszeit und die Gründungsverhältnisse
im Raum von Offenburg erhellen kann.

Es hat mich eigentlich richtiggehend verblüfft, daß eine Gegend von solchem
Lagewert lange Zeit eine ausgesprochene Streusiedelgegend war. Das war die
typisch fränkische Kolonisationsform. Noch im hohen Mittelalter lagen die Höfe
scheinbar regellos über das besiedlungsfähige Land zerstreut.

Nach allen Anzeichen war das Land um die Kinzig fränkisches Königsland,
später nachweisbar Land des deutschen Königs als Rechtsnachfolger der fränkischen
Krone. Aus den noch vorhandenen Quellen können wir nirgends Spuren von
Allod-Land eines Freien oder einer freien Genossenschaft erkennen.

Ins genauere Licht der Geschichte treten zuerst die königlichen Landvergabungen
an die im 8. Jahrhundert gegründete Abtei Gengenbach. Jedoch ist es auffallend,
daß Gengenbach im Offenburger Raum nur zerstreuten Grundbesitz bekam3).
Der König hatte nämlich schon zuvor einem andern den übrigen, den besseren
Bodenanteil an der Kinzigebene zwischen Gebirge und Rhein anvertraut: der
Bischofskirche von Straßburg.

Das 11. Jahrhundert war für das Fürst-Bistum Straßburg die Blütezeit für
Neuerwerbungen auf der rechten Rheinseite. Deren Ergebnis waren die Kolonisierung
dieses Bereichs durch Curien (Dinghofbezirke) sowie die Errichtung der
ersten Kirchen4).

Nun waren in dem Gebiet nach dem Austritt der Kinzig aus dem Gebirge die
Grundherrschaften von Straßburg und Gengenbach einigermaßen seltsam ineinander
verzahnt. Dieses ganze kolonisierte Land kam auch kirchlich zum Bistum
Straßburg "'). Jedoch hatte Gengenbach über seine gesamte Grundherrschaft wenigstens
die volle Immunität, d. h. sein Bodeneigentum war von der gräflichen Gewalt ausgenommen
. Der Abt selbst übte über sein Grundeigentum die Grafenrechte aus").
Dadurch wurde das Abteigebiet als eigener, abgeschlossener Verwaltungsbereich
selbständiger gemacht, aber im Offenburger Bezirk doch noch in der Art einer
leichten Abhängigkeit von der Landesherrschaft. Schon ums Jahr 1000 waren
die Herrschaftsverhältnisse hier einigermaßen kompliziert.

Da auch die straßburgischen Grundherrschaften von der gräflichen Gewalt losgelöst
waren, war das Grafenamt in der Ortenau kein Gaugrafenamt mehr,
sondern nur noch ein Amt in den Gebieten, die nicht zu den Immunitätsbezirken
von Straßburg, Gengenbach, Schuttern, Schwarzach und Ettenheimmünster gehörten
. Dazu kam, daß der Bischof über den unteren Kinzigbereich schon eine
Art Landeshoheit besaß.

3) Siehe: Die gengenbachischen Klosterhöfe in der Rheinebene, in: Die Ortenau 1961, S. 122 ff.
■*) Siehe auch W. Knausenberger, in: Die Ortenau 1964, S. 81.
5) F. Langenbeck, in: Die Ortenau 1960.

«) Die Grafschaft Gengenbach, in: Die Ortenau 1965, S. 132 ff.; O. Kähni, OffenburK, S. 17.

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