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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 135
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0137
(23. September 1197) besetzte er mit dem Herzog von Zähringen und anderen
die bischöflichen Lehen, die jener innegehabt hatte. Der aus Italien herbeieilende
Stauferherzog Philipp verwüstete schließlich in den Sommern 1198 und 1199 das
bischöfliche Territorium. Trotzdem kam es danach durch Vermittlung des Zähringers
zu einem für den Bischof günstigen Frieden. Darin wurden die Lehen, welche
Barbarossa und Heinrich VI. vom Bistum innegehabt hatten, als erledigte zurückgegeben
, worauf der Bischof wieder die staufische Partei unterstützte56). Durch
diesen Vertrag kehrte das Offenburger Lehen wieder an den Bischof zurück. Nunmehr
gab dieser es 1199/1200 seinem Helfer, dem Herzog Berthold V. von Zähringen
, als Lohn für seine Hilfe zu Lehen57). Also erst damals, nachdem die Stadt
Offenburg schon alt war, wurde der letzte regierende Herzog aus dem zähringi-
schcn Hause in Lehensweise der Offenburger Stadtherr.

Es kann daher kaum bestritten werden, daß die Zähringer mit der Markt- und
Stadtgründung Offenburgs als solcher nicht das Geringste zu tun hatten. Doch
offenbart ihr Streben nach dem, wiewohl späten, Erwerb des bisher in der Hand
der Staufer befindlichen Kirchenlandes, daß sie an Offenburg ein heftiges politisches
Interesse hatten und sich daher um das freigewordene Lehen energisch
bemüht haben, um gerade diese ihnen noch fehlende Schlüsselposition der mittleren
Ortenau in ihre Herrschaft einzufügen. Mit dem Erwerb des Offenburger Lehens
hat Berthold V. den Höhepunkt der zähringischen Machtentfaltung in der Ortenau
erreicht.

Es wird nun freilich eingewendet, daß die Zähringer die hohe Gerichtsbarkeit
über die Abteiherrschaft Gengenbach ausgeübt hätten und daher wohl eine Stadt
hätten gründen können. Hierbei wird jedoch übersehen, daß der Zähringer hier
kein ursprüngliches, sondern nur ein abgeleitetes Recht hatte, das ihm in der
Weise einer bloßen Unterbeauftragung durch den Abt und für den Abt übergeben
war, da der Abt als geistlicher Reichsstand nach der älteren Auffassung selbst kein
Gericht über Leben und Tod ausüben konnte. Dafür brauchte er einen Stellvertreter
. Ein solcher konnte natürlich keine Stadt gründen, zumal nicht auf fremdem
Boden, denn den Zähringern gehörte im Offenburger Raum, wie oben schon erkennbar
, kein Endchen des Bodens. Der Weg zur Stadtgründung ging aber immer
über den Besitz der Grundherrschaft mit mindestens der niederen Gerichtsbarkeit
5S). Schließlich konnte auch damals niemand auf dem Boden eines anderen eine
Stadt erbauen und über sie Stadtherr sein. Das war rechtlich, politisch und tatsächlich
eine völlige Unmöglichkeit.

Kein Vertreter der Zähringertheorie hat bis jetzt beweisen oder glaubhaft
machen können, daß die Zähringer um 1130 Inhaber des Bamberger Fürstenlehens
oder des Schirmvogteilehens über die gengenbachische Grundherrschaft waren 58a).

56) Genaueres über diese Vorgänge s. J. Fritz, Das Territorium des Bistums Straßburg, 58 ff.; L. Pfleger,
Kirdiengeschidne 40 f.; MGH SS XVII, Annales Marbacenses, 169.

57) U. vom 25. 8. 1221, RegBiStr. II, Nr. 868.

58) H. Heid, Von Ulm nach Oberkirch, in: Die Ortenau 1964, S. 3 ff.
58a) Vgl. G. Wunder, Das Straßburger Landgebict, S. 77 Anm. 14.

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