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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 137
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Außerdem sollte nicht vergessen werden, daß Offenburg nicht nur auf gengen-
bachischem Grund, sondern wesentlich auf straßburgischem Boden gegründet wurde.
Ich habe oben dargelegt, daß der Bischof von Straßburg in der Gründerzeit die
führende politische Macht war, die im Offenburger Bezirk sogar die Landesherrschaft
erworben hatte und daher hier als einzige eine Stadt gründen konnte. Dies
sowie das Vorhandensein des Straßburger Hauptverwaltungshofes wurde bisher
von der Forschung nicht beachtet.

Das in einer Urkunde von 1148 genannte Castrum Offenburg war, wie erläutert
, das Herrenhaus (Steinhaus) einer der beiden Curien, in diesem Fall wohl der
gengenbachischen. Es gehörte selbstverständlich dem Grundherrn, also nicht einem
Zähringer.

Eher könnte man in Erwägung ziehen, ob nicht doch ein Staufer die Stadt
Offenburg gegründet haben könnte, wie von K. Weller vorgeschlagen wurde '">9).
Waren denn nicht die Kaiser Barbarossa und Heinrich VI. lange Zeit die Lehensherren
der Stadt vor dem letzten Zähringer? Jedoch wurden sie es erst, als Offenburg
schon bestanden hatte. Die früheste vorhandene Erwähnung von Offenburg
ist lange vor der Belehnung der Staufer mit dem Offenburger Lehen. Ansonsten
gilt für sie Ähnliches wie für die Zähringer.

Nur wenige Jahre war es dem Zähringerherzog Berthold V. vergönnt, das
kleine, aber wichtige Offenburger Lehen zu genießen. Als er 1218 ohne männliche
Nachkommen gestorben war, meldeten sich erneut die Staufer durch König Heinrich
(VII.), den Stellvertreter des Kaisers Friedrich II. für Deutschland, und bemühten
sich mit zäher Entschlossenheit wieder um unser Offenburg. Da die Verhandlungen
mit noch weiteren bischöflichen Lehen verbunden wurden, „um dem
Kaiser sein Lehen zu verbessern" 60), und der Kaiser selbst sich meist in Italien
aufhielt, dauerte es noch lange, bis der endgültige Lehensvertrag abgeschlossen
wurde01). Als Grund für das kaiserliche Streben nach diesem Lehen wurde angegeben
, daß es „von seinen Vorfahren (Barbarossa, Heinrich VI.) her von der
Straßburgcr Kirche (als der Oberlehensherrin) ihm zukomme"62). Friedrich II.
leitete daraus ein gewisses Vor-Anrecht auf Wiederverleihung ab, obgleich die
Staufer 1199 durch Vertrag rechtsgültig darauf verzichtet hatten. Das Verleihungsrecht
war dadurch wieder auf den Straßburger Bischof zurückgefallen und von

59) K. Weiler, Die staufische Städtegründung in Schwaben (Württembergische Vierteljahrcshcfle 1930).
00) „imperatori fcodum suum meliorando", U. vom Ende Juli 1224, RegBiStr. II, Nr. 890.

61) In der Zwischenzeit verwaltete der Straßburgcr Vogt Anshelm, der dem Bischof 200 Mark geliehen
hatte, dieses Lehen. In einem Vertrag vor dem 24. Juni 1219 wahrte sich Bischof Heinrich II. (1202—1223)
„das Recht, den Teil der erwähnten Besitzungen, der jenseits der unteren Kinzig liegt, nach seinem Belieben
zu verlehnen" (RegBiStr. II Nr. 845). Damit ist unzweifelhaft das Offcnburger Lehen gemeint.

62) U. vom März 1236, RegBiStr. II, Nr. 1043.

Dieses neue Luftbild konnte etwa ein Viertel des ehemaligen Offcnburger Lehens aufnehmen. Grenze: vom
Bildrand links oben über den Kamm des Vollmersbachwaldes (= Banngrenze von Rammersweier) dem Grat
nach bis zum Brandeckkopf, dann über das Hohe Horn bis zum Keugelskopf oberhalb der Burg Ortenberg.
Aus den anfangs wenigen verstreuten Höfen ist bis heute ein so gewaltiges Ballungsgebiet geworden, wie es
das Bild zeigt. Aujn.: Burda-Bild-Archiv. Freigegeben durch Regierungspräsidium Südbaden Nr. 23/626

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