Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 148
(PDF, 62 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0150
Concessionirte deutsche Bureaux für Auswanderung nach Amerika
von J. M. Bielefeld, Mannheim und Kehl. Bureau Nr. 13 375 —
Generalagentur Mannheim Nr. 8815. Agentur Gengenbach Nr. 4

Schißs-Vertrag
von Straßburg nach New York

(In Ubereinstimmung mit den betr. Regierungsverordnungen.)

1. Leopold Gießler, lediger Taglöhner, 24 Jahre alt, von Nordrach, bestehend in
Einem Erwachsenen über 10 Jahren.

Zusammen Eine Person von Straßburg bis New York durch Vermittlung meines
Hauses in Havre auf einem von der Regierung geprüften und gebilligten Dreimaster
unter nachstehenden Bedingungen zu befördern:

§ 1. Die Passagiere werden von Straßburg mit der Eisenbahn 3. Kl. nach Havre
mit freiem Transport von zwei Zentnern Reisegepäck für jeden Erwachsenen und
einem Zentner für jedes Kind befördert. Das Mehrgewicht wird mit 2 fl. 42 Kr. pro
Zentner ab Mannheim über Köln und Paris, mit 5 fl. pro Zentner, ab Kehl über
Straßburg und ab Mannheim über Ludwigshafen, und über Rotterdam mit 1 fl. 24 Kr.
pro Zentner berechnet.

§ 2. In Paris haben die Passagiere alsbald nach der Anlandung das Schiff oder die
Bahn zu verlassen, und werden von meinen Agenten entweder sogleich auf die nach
Havre abgehende Eisenbahn verbracht, oder es wird ihnen von denselben ein gutes
und billiges Gasthaus in der Nähe des Landungsplatzes angewiesen. Den freien
Transport der Effekten auf die Eisenbahn oder das Schiff besorgen in beiden Fällen
meine Agenten.

§ 3a. In Havre wird den Reisenden ein gutes Gasthaus in der Nähe des Landungsplatzes
angewiesen, in welchem sie gute und billige Beherbergung und Beköstigung zu
einer bestimmten Taxe, welche sie jedoch, im Falle diese nicht mitbedungen, selbst
bezahlen müssen, bis zur Verschiffung erhalten. Der Transport des Reisegepäcks unmittelbar
an das Seeschiff, unter Aufsicht der Zollbehörde, wird kostenfrei für den
Reisenden besorgt, wobei jedoch darauf aufmerksam gemacht wird, daß, wenn
Reisende vorziehen, einzelne Gepäckstücke mit in die Stadt zu nehmen, sie die darauf
haftenden Kosten für Zoll und Transport selbst zu tragen haben.

b. Die Auswanderer erhalten für jeden Tag, für welchen die Beförderung nach
Havre oder die bestimmte Abfahrt in Havre ohne ihre Schuld verzögert wird, mag
die Verzögerung durch die Schuld des Unternehmers oder Agenten oder Rheders resp.
Befrachters oder durch Zufall — höhere Gewalt nicht ausgenommen — herbeigeführt
sein, je nach ihrer Wahl, von meinem Hause entweder eine Entschädigung in baarem
Geld und zwar:

1. bei einem Aufenthalte vor Erreichung des Seehafens von 48 Kreuzer für die
Person über 10 Jahren und 28 Kr. für Kinder von 1—10 Jahren.

2. bei einem Aufenthalte im Seehafen von 56 Kr. für die Person über 10 Jahren
und 28 Kr. für ein Kind von 1—10 Jahren, oder aber Beherbergung und Beköstigung
in Natur.

§ 4a. Betr. Versicherungen der Reisenden für ihre Effekten gegen Seegefahr usw.

b. Die Reisenden verzichten auf Versicherung gegen Seegefahr.

c. Für Versicherung gegen Diebstahl wird besondere Quittung gegeben.

§ 5. Geld, Papiere, unverpackte Gegenstände, Bett und Lebensmittel in Säcken
können weder gegen Untergang noch gegen Diebstahl versichert werden.

§ 6. Die Lebensmittel bestehen für die Reise nach New York für Personen über
8 Jahren in: 30 Pfund Zwieback, 70 Pfund Kartoffeln, 5 Pfund Reis, 10 Pfund Mehl,
4 Pfund Hülsenfrüchten, 8 Pfund gesalzenem Schweinefleisch, 7 Pfund gesalzenes
Ochsenfleisch, 3 Pfund Butter, 2 Pfund Salz, 1 Vi Pfund gemahlener Kaffee, 2K> Pfund
Zucker und l'A Liter Essig.

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