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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 186
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0188
vnnd Gerechtigkeit, auch wildpanne Hohe vnnd Nydere Gericht." Landesherr war damals
Herzog Ulrich.

Für die Beurteilung einer Straftat und die Höhe der Strafe war ausschlaggebend, ob
diese innerhalb oder außerhalb des Burgfriedens geschah. Eine Beschreibung der Burgfriedensgrenze
erfolgte 1517 nicht, wir können sie aber aus dem Lagerbuch von 1591 erfahren
und hier einsetzen. Danach begann der Burgfriede oberhalb der Stadt in der
Kinzig „Im Bürckhlins Bronnen", zog von da am Schiltacher Allmendwald hinauf auf
den „Simleiß Kapf" (Simonskopf 525,8 m), über diesen hinab in die „Rottweyler Straaßen"
zur „strueth Eck", wo ein „steinin Pildstockh" steht. Von hier verlief die Grenze über
den Bergrücken hinab in die Schiltach zum „Keßelbronnen" in Jakob Wolbers Hofgut,
dann „ob dem Keßelwäglin" zum Ebersbacher Eck, weiter oberhalb der „Pfeiffer wiesen"
durch zur „Schleifhalden" und zum „Heyligen Kreutz", wo damals das „Siechenheußlin"
stand, und hinab in die Kinzig und den Fluß aufwärts zum „Bürckhlins Bronnen".

Wer nun innerhalb dieses Burgfriedens einen andern schlägt, verwundet „das er blutet
vnnd die wund ir meß hatt", der mußte nach altem Brauch 10 Pfund Heller als Strafe
bezahlen. Floß bei der Schlägerei kein Blut, so betrug die Strafe nur 3 Pfund Heller. Die
Strafgelder zog die Kellerei zu Hornberg ein. „Die andern kleinen vnd myndern freveln
sind bisher den Bürgern oder Richtern zu Schiltach zugelassen." Dies betraf insbesondere
die kleinen Freveltaten, die außerhalb des Burgfriedens verübt wurden.

Herrschaftliche Güter, Fischwasser und Mühlen

Unser Lagerbuch erwähnt nur den Schwaighof hinter dem Schloßberg im Schiltachtal.
Er war von „den Meyern durch die armenleut im Lehengericht in fron" zu bestellen und an
die Burgvögte von Schiltach um 5 Gulden verliehen. Dann wird noch eine Wiese auf der
Aue erwähnt, die bisher um 1 Gulden verpachtet war, nunmehr aber dem Zoller unentgeltlich
zur Nutzung zustand. Diese jetzt völlig überbaute Wiese wird heute noch Zollmatte
genannt. Von den herrschaftlichen Waldungen, die im Lehengericht lagen, wird im
Lagerbuch von 1517 nichts erwähnt.

Das Fischwasserrecht in der Kinzig und Schiltach stand von alters her allein der Herrschaft
zu. In ersterer begann das Fischereirecht „by dem ansers bechlin, da der Strustein
inn der Küntzig lyt" (unterhalb von Vor Erdlinsbach) und ging den Fluß hinauf bis in
die „Scheidwag". Diese gehörte gemeinsam den Herzögen von Württemberg und ehemals
den Herren von Hohengeroldseck, gegenwärtig hatte der Junker Hans von Weitingen
daran Anteil. Unterhalb der Stadt Schiltach war das Fischwasser um 7 Gulden verpachtet,
oberhalb derselben bis zur Scheidwaag stand das Fischwasser dem jeweiligen Burgvogt zu.
Da um 1517 auf dem Schloß Schiltach kein Burgvogt mehr saß, hatte der Obervogt von
Hornberg dieses Nutzungsrecht inne.

Die Schiltach, von ihrer Einmündung in die Kinzig bis hinauf zum „Ächselbach" (Eselbach
) an der Grenze gegen Schramberg, brachte als Fischwasser eine Pacht von 5 Gulden
ein.

Die herrschaftliche Martini-Steuer, welche die Stadt an die Kellerei Hornberg zu entrichten
hatte, betrug 10 Pfund Heller. Es war dies eine allgemeine Steuer zu Lasten der
Stadtgemeinde. Sondersteuern hatten die Mühlen und Sägen zu entrichten.

Der Besitzer der Oberen Mühle, Bastian Müller, zahlte jährlich 4 fl. Mühlenzins und gab
noch dazu 100 Eier. Einen Ausgleichszins, eine Beihilfe, von 1 fl. mußte der Besitzer der
Unteren Mühle, Konrad Wamp, an den oberen Müller bezahlen.

Die Kirchensäge hatte damals Hans Wolber (Wollenber) in Besitz. An Sägmühlenzins
mußte er jährlich 4 Schilling Heller entrichten. Denselben Betrag bezahlte der Besitzer
der „obern Segmülin" Matheus Stiffel. Die Mühlenwiese samt einem Garten und anderen
Liegenschaften waren an den Bürger Michael Rot gegen einen Pachtzins von 3 fl. vergeben
.

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