Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 194
(PDF, 62 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0196
Gerichts; Jakob Ganther im Eulersbach, Michel Reckh und Hans Ganther als
Gewährsleute „Im Schilttacher Lehenn Gericht".

Alle Zinsbürger waren erschienen bis auf zwei, die aber nicht zur Herrschaft
Schiltach gehörten, sondern als „Ausmärker" in derselben Liegenschaft zu versteuern
hatten. Es waren dies Urban Seckhinger im Eselbach und Jakob Neff im
Sulzbach bei Schramberg. Ihr Herr, Graf Wilhelm von Zimmern, hatte ihnen die
Teilnahme an der „Publication" untersagt.

Da man in das Rathaus noch nicht einziehen konnte, es wurde in dem Jahre
1593 erst fertiggestellt, mußte man diesen wichtigen Akt in der „offen Gastgeben
Behaußung" vollziehen. Dichtgedrängt saßen von morgens 8 Uhr die Bürger in
dem Lokal und hörten sich Kapitel um Kapitel an. Keine Einsprachen erfolgten,
obwohl solche möglich waren. Groß hatte zuvor alle Fragen in mündlichen Verhandlungen
abgesprochen und alle Unklarheiten ausgeräumt.

Die Freizügigkeit

Die Leibeigenschaft in des Wortes üblichem Sinne kannten die Bürger von
Schiltach nicht. Die Flößerei und der Holzhandel brachten zu viele Berührungspunkte
mit den Bewohnern anderer Herrschaftsgebiete an Kinzig und Rhein,
insbesondere mit den Handelsherren von Straßburg, daß eine gewisse Freizügig-

Flußwehr in der Schiltach zur Schloßmühle (heute Tuchfabrik) mit Stellfallenbrett und „Gamper", mit dessen
Gegengewicht das Wehr geöffnet und das Brett ausgeschwenkt werden kann. So sahen früher die Flößerei-
Wehre aus; die Breite des Stellfallenbrettes entsprach der Breite des Fahrloches (nach der Zunftordnung für
das Schiffertum zu Schiltach von 1766 14 Schuh, nach der Floßordnung von 1853 20 Fuß breit), nach welcher
sich die Breite der Flöße richten mußte. Aufn.: H. Faittz

194


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0196