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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 195
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keit notwendig war, um Handel und Wandel in Fluß zu halten. Schiltach hatte
im Jahre 1430 von Graf Ludwig von Württemberg einen Freiheitsbrief erhalten,
worin den Einwohnern von Schiltach und Lehengericht das freie Zugsrecht verliehen
wurde. Im Lagerbuch von 1591 wurden einige Punkte des „Tüwingischen
Vertrages" besonders in Erinnerung gebracht, z. B.: Wer von Schiltach-Lehengericht
mit seinem Hab und Gut an einen andern Ort ziehen möchte, kann dies ungehindert
tun. Wer nicht in der Herrschaft Württemberg wohnte, aber dort von
verstorbenen Verwandten eine Erbschaft gemacht hatte, mußte als Erbfall den
„Zehnten Pfennig" an die Kellerei Hornberg entrichten, sofern die geerbten
Güter ausgeführt wurden. Frei, ohne jede Abgabe, konnte aber eine Erbschaft
ausgeführt werden, in ein Land, dessen Regierung mit Württemberg Abmachungen
getroffen hatte über den freien Zu- und Abzug ihrer Untertanen. Wenn man
weiß, daß nur ein Steinwurf weit vor den Mauern der Stadt Schiltach über der
Kinzig drüben das fürstenbergische Ausland lag und daß Hinter-Lehengericht
sackartig in das Gebiet der Oberen Herrschaft Hohenberg/Schramberg hineinragte,
alle aber, insbesondere mit dem Holzhandel, an die Kinzig als Wasserstraße gebunden
waren, versteht man, daß solche Absprachen für die kleinen Herrschaftsgebiete
lebensnotwendig waren.

Die Frondienste

Zu den Untertanenpflichten zählten die Fronarbeiten. Alle Bürger in der Stadt
und auf den Höfen und Lehen waren zu solchen Dienstleistungen verpflichtet.
Ihnen haftete aber nicht mehr der Geruch der bedingungslosen Unterwerfung
unter herrschaftliche Willkür an. Jedem Froner stand das Fronbrot und Frongeld
zu, und so war mancher in den geldarmen Zeiten nicht abgeneigt, zusätzliche Fronarbeit
zu leisten.

Man unterschied Hand- und Spannfronen zum Schloß und Zollhaus, Wasserfronen,
Holz-, Heu- und Strohfronen, sprach auch von gemessenen und ungemessenen Fronen.
Unter letzteren verstand man Fronarbeit in Notzeiten, bei Unglücksfällen, wo dann solange
gearbeitet werden mußte, wie die Notdurft es erforderte. Für die Handfronarbeit
wurde je Mann und Tag sieben Fünfer als Frongeld für Wein und Brot ausbezahlt, jedem
Maier, der mit Zugtier und Wagen fronte, standen 4 Plappart zu.

An erster Stelle ist aufgeführt: „Auch denn Schöpfbronnen im Schloß zue seubern und
denn Weeg zum Schloß zuemachen." Es ist das erstemal, daß wir von einer Brunnenanlage
, einem Schöpfbrunnen, also Tiefbrunnen, auf dem Schiltacher Schloß hören. Solche
Brunnen waren bei mittelalterlichen Burgen üblich. Auch die nahe gelegene Willenburg
besaß einen Tiefbrunnen. Hier wie dort wurden die Brunnenschächte, als die Burgen
Ruinen geworden waren, zugeschüttet.

Den Wasserstraßen auf der Schiltach und Kinzig kam besondere Bedeutung zu. An
ihrem guten Zustand hatte die Herrschaft wegen der Flößerei und den damit verbundenen
Zolleinnahmen größtes Interesse. Nach jedem Hochwasser mußten die beiden Bachläufe
im Fronwege von angeschwemmten Steinen und Sandbänken freigemacht werden, „damit
man Flötzen könne". Zu diesen Bachfronen waren alle Bürger in Schiltach und Lehengericht
verpflichtet. Später haben die Schifferschaften diese Säuberungsarbeiten übernommen
.

Jeder Maier im Lehengericht und auch die Bauern von Halbmeil „oberhalb des Serrers

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