Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 203
(PDF, 62 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0205
Die Schramberger, Alpirsbacher und fürstenbergischen Floßherren, die ihr Holz an der
Schiltacher Zollstätte am Kirchenweiher vorbeiflößten, zahlten den „Gemeinfloßzoll", das
ist das Doppelte der obigen Sätze. Im Laufe der Zeit wurden durch die Floßordnungen
(1700, 1715, 1766, 1813, 1867) auch für die Erhebung des Wasserzolles immer wieder
neue Richtlinien gegeben.

Landzoll

In der Berechnung des Landzolles hielt man sich an die Anweisungen aus dem Jahre
1522. Das Weggeld wurde aber jetzt besonders behandelt. Man erhob von jedem be-
ladenen Wagen 1 Batzen, von einem zweiräderigen Karren Y< Batzen als Zoll. Von der
Gesamteinnahme behielt die Herrschaft %, der Rest floß in den Säckel der Stadt zur
Erhaltung der Straßen und Brücken. Die Berechnung des Zolles für die „Somroßen" war
dieselbe wie seit 1522.

Der Stichwein

Ihm wurde besondere Beachtung geschenkt; die Einnahmen standen allein der Herrschaft
zu. Der Weinzoll, Stichwein genannt, wurde mit der Stichkanne dem Faß entnommen. Sie
enthielt 1 Vi Maß einer württembergischen „Schenck Maaß" (etwa 2,5 Liter). Von einem
Wagen mit Wein wurde 1 Stichkanne, von einem Karren )4 Stichkanne als Weinzoll
erhoben. Von Branntwein wurde derselbe Zoll erhoben, aber nicht in natura, sondern
in Geldeswert. Wie schon 1522 erwähnt, hatten die Klöster Alpirsbach und Wittichen
zollfreie Durchfahrt für ihre Waren. Dafür stand nun dem Burgvogt und Zoller das
Recht zu, den Arzt in diesen beiden Klöstern unentgeltlich zu konsultieren.

Viehzoll

Mit dem Viehzoll, es wurde von „eim jeden durchtrübenden hauptviech, es seyen Roß,
Ochsen, Küeh, Schaaf vnnd Schwein" 1 Pfg. erhoben, hatte man neuerdings Schwierigkeiten
. Der Wolfacher Amtmann Johann Brantz hatte auf fürstenbergischem Gebiet einen
durchgehenden Reit- und Saumweg zwischen Wolfach und Schenkenzell ausbauen lassen,
auf welchem man die Schiltacher Zollstätte bequem umgehen konnte. Das führte 1574 zum
Einspruch der württembergischen Zollbehörde, der wesentliche Einnahmen entgingen. Man
einigte sich 1588 im „Schiltacher Abschidt" dahingehend, daß die fürstenbergischen Untertanen
diesen neuen Weg mit ihren Waren unbehelligt benützen dürfen. Alle andern aber,
welche Waren befördern, müssen die „ordenliche vnd gewohnliche Landtstraßen diß
Küntzig Thaalß" benützen und so durch den Schiltacher Zoll gehen.

Weggeld

Es war Aufgabe der Stadt, so weit ihr Gebiet reichte, die Durchgangswege und
Brücken in gutem Zustand zu erhalten. Um hierfür die Mittel zu bekommen,
wurde von alters her ein Weggeld erhoben. Jeder beladene Wagen mußte Vi Batzen,
jeder Karren Vi von einem halben Batzen als Weggeld entrichten. Wie beim Landzoll
zog von der Gesamtsumme die Herrschaft % an sich. Der Stadt verblieb für
die vielfältigen Wegarbeiten auch hier der kleinere Teil.

Umgeld

Das Umgeld, auch „Vnngeltt", Ohmgeld genannt, war eine Art Getränkesteuer.
Von jedem „Som Wein" oder Bier, das in Schiltach in Gasthäusern und Schankwirtschaften
ausgeschänkt wurde, war der Geldwert von fünf Maß als Umgeld an

203


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0205