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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 283
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0285
Bis weit in das neunzehnte Jahrhundert hinein wurde die Ehre des Handwerks streng
gewahrt, „die Kinder der Schinderer bis in die zweyte Geschlechts-Fortpflanzung" waren
von der Erlernung eines Handwerks ausgeschlossen, also geächtet.

Wurden keine besonderen Abmachungen getroffen, hielt man sich beim Eintrag über das
Auf dingen im großen und ganzen an folgende Fassung:

„Zeit, dato den 28ten Mertz 1796 — laßt Kaspar Müller einen Jungen aufdingen mit
Namen Michael Müller, gebürtig von Schramberg auf dem Schwanz Walt, verspricht ihm
das Jahr 12 fl., in 3 Jahren 36 fl. Das Aufdingen und Ledigsprechen zahlt der Meister
allein.

N. B. Obgedachter Jung ist bey noch 2 Jahr bey dem Handwerg."

Beim Lesen der Niederschriften ist zu bedenken, daß es damals auf Amts- und Zunftstuben
noch keinen „Duden" gab. Man schrieb im allgemeinen, wie man sprach: „1812,
2ten März, laßt Caspar Müller einen Jungen aufdingen mit Namen Hartwig Klump,
gebürtig von Sandweyer, auf 2Vi Jahr zu Lärnen. Der Meister verspricht die gantze
Lehrzeit 25 fl. an Bahrem Gält und ein Bahr Schuh und ein Hämbt. Der Meister bezahlt
das Aufdingen, der Jung das Freysprächen."

Im Regelfall währte die Lehrzeit drei Jahre. Konnten aber Vater oder Fürsorger des
Lehrlings das übliche Lehrgeld wegen Mittellosigkeit nicht aufbringen, verlängerte der
Meister die Lehre um ein Jahr, der Junge hatte somit ein weiteres Jahr ohne Entlohnung
zu arbeiten:

„Heute, dato den 9. Juny 1799, laßt Meyster Joseph Herbst einen Jungen aufdingen
mit Namen Friedrich Baum, gebürtig von Unterlehen in Schwaben. Ist aber schon in
der Lehr seit dem 4. Juny 1798, hat nicht können ehender aufgedingt werden wegen
Armuths halben, bis er die Hälfte Aufdinggeld verdient hatte. Der Meyster verspricht ihm
alle 3 Jahr per Tag 24 kr. Das Aufdinggeld bezahlt der Jung und das Ledigsprechen
bezahlt der Meyster."

Gelegentlich mußte ein Meister den Lehrjungen von einem anderen Meister übernehmen,
weil dieser für den Lehrling keine Arbeit mehr hatte. Auch dafür war die Genehmigung
der Zunft einzuholen:

„1809, 9. Januar, laßt Martin Koch den Jungen Joseph Günt, von Bruchhausen gebürtig
, auf das Zimmern aufdingen. Derselbe ist in Sulzbach bey Ettlingenweyer bey
Johann Jerger schon 1 Jahr als Junge in Arbeit gestanden, und da dieser Meister aus
Mangel an Arbeit den Jung nicht mit Arbeit unterhalten konnte, so hat Martin Koch sich
dessen angenommen, worauf Meister und Lehrjung miteinander einig geworden, daß das
verflossene Lehrjahr von Martin Koch als gültig anerkannt, worauf auch nachstehender
Meister mit solcher Übereinkunft sich zufrieden erklärte. Der Lehrjung fing also bei Meister
Koch den 26. 8er 1808 an und hat von dieser Zeit an noch 2 Jahr zu lernen. Der Jung
zahlt das Aufdingen, der Meister das Freisprechen. Lorenz Barth."

Das Freisprechen

Hatte der Lehrling seine drei Jahre der Lehre hinter sich gebracht und war sein
Gesellenstück von der Zunft anerkannt, konnte er freigesprochen werden. Jeder
Freispruch war durch den Lehrbrief zu bestätigen; darin stand auch stets ein
Urteil über sittliche Haltung. Als besonderes Lob galt die Feststellung: „Sein Betragen
während der Lehrzeit war tadelfrei."

In kürzester Fassung lautete der Freispruch: „Zeit, dato den 13ten December
1796, laßt Johannes Graf von Lichten-Thal einen Jungen ledig sprechen mit
Namen Lorenz Barth von Vorbach."

Nicht immer und überall blieb das Einvernehmen zwischen Meister und Lehrling
ungetrübt. Man liest von Übergriffen und Gewalttätigkeit der Lehrherren,

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