Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
48. Jahresband.1968
Seite: 286
(PDF, 62 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0288
stur auf Vorschrift und Satzung; man war einsichtig genug, Mißbrauch oder Ober-
treibung vorzubeugen:

„21. Februar 1809 wurde in Gegenwart der unterzogenen Meister Joseph Horber
als Steinhauer- und Maurermeister eingeschrieben, ohne daß derselbe bei hiesiger
Bauzunft das erforderliche Meisterstück, wie ansonsten von einem neu
ankommenden Meister gefordert, fertigte.

Derselbe hat sich bey dem Hochlöblichen Bauamt durch beauftragte Aufgaben
geprüft und hat derselbe laut eigenhändigem Schreiben von Bauamts wegen alles
zu dessen Zufriedenheit gefertigt, daß solches Kein Anstand genommen, demselben
Joseph Horber solches Beauftragte als ein Meisterstück gelten zu lassen. Daher hat
die Zunft kein weiteres Bedenken getragen, den Joseph Horber mit Vorwißen
Eines Hochlöblichen Oberamts als Steinhauer- und Maurermeister den anderen
Meistern einzuverleiben."

Wo die Meister der Zunft hingegen Bedenken hatten, einen Gesellen zum Meister
zu ernennen, sei es wegen Mißtrauen in sein Können, sei es wegen Einwänden
gegen seine sittliche Bewährung, versagten sie die Anerkennung oder schränkten
sie ein:

„1827, 11. Februar, wurde A. S. von Oos mit nachstehenden Bedingnissen als
Zimmermeister nach Amtlichem Bericht eingeschrieben. Dieser hat nach eingegebenem
Bericht an das Amt sich verbindlich gemacht, daß er sich nur auf dem Land
mit zwei oder drei Gesellen beschäftigen wolle. Auch darf er keinen Lehrjungen
anlernen. Mit diesen Bedingnissen hat die Bauzunft ihn als Meister anerkannt."

So haben wir in den Zünften im Zeitalter des Absolutismus die Wahrer demokratischer
Freiheiten und die Zellen demokratischer Rechte zu sehen und zu achten.
Wenn sie auch nicht mehr wie im sechzehnten Jahrhundert mit den Patriziern um
Einfluß auf die Verwaltung des Gemeinwesens rangen, haben sie doch unter sich
im allgemeinen demokratisch gedacht und demokratisch gehandelt.

II. Von Schuhmachern und Schuhflickern
Akten der Baden-Badener Schuhmacherzunft
Wirtschaftliche Lage

Beim Durchstöbern von Aktenfaszikeln der Baden-Badener Schuhmacherzunft
stößt man auf die überraschende Feststellung, daß die Zunftsatzungen streng
„Schuhmacher" von „Schuhflickern" trennten. Dabei wurde vorausgesetzt, daß die
Schuhflicker nur reparieren, doch niemals neuanfertigen durften.

Die Anerkennung des Hintersassen Jakob Föhrenbühler als Schuhflicker gab am
29. Januar 1816 dem Großherzoglich Badischen Bezirksamt Baden Anlaß, wieder
einmal beide Tätigkeiten scharf zu unterscheiden und jeder ihren Arbeitsbereich
anzuweisen: „Das Oberbürgermeisteramt hat dem Schuhflicker Föhrenbühler in
Gegenwart des Zunftvorstandes zu eröffnen, daß er lediglich auf das Schuhflicken
sich zu beschränken habe und ihm die Fertigung neuer Arbeit unter den in den
Zunftartikeln geordneten Strafen verbothen seye, dagegen den Meistern auch das

286


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1968/0288