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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 237
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stattfinden läßt, ist diese Möglichkeit auszuschließen. Es muß in unserem Fall
davon ausgegangen werden, daß eine Auflassung durch Vertrag erfolgte, die in
Offenburg selber und nicht vor Gericht getätigt wurde31a). Für die Wahl dieses
Ortes als Schauplatz des Ereignisses muß dann ein anderer Grund vorliegen, der
mit der Hinzuziehung der Zeugen zusammenhängen könnte: Vielleicht waren diese
nur in Offenburg in der gewünschten Auswahl und Zahl zu versammeln. Es muß
versucht werden, über eine Untersuchung der Zeugenliste unserer Notiz zu näheren
Aufschlüssen zu kommen.

Die Zeugen der Schenkung

Erst durch das Zeugnis anwesender Personen wurde die Übertragung von
Grundeigentum rechtskräftig. Daß diese wichtige Rolle der Zeugenschaft nicht
beliebigen Leuten anvertraut wurde, liegt auf der Hand. Die beteiligten Parteien
bemühten sich im Gegenteil, möglichst viele und hochgestellte Persönlichkeiten aus
ihrem näheren Verwandten- und Bekanntenkreis an dieser Handlung zu beteiligen;
Zeugenschaft bedeutete auch Zustimmung, wofür Verwandte und Besitznachbarn
gewonnen werden mußten. Daneben darf nicht übersehen werden, daß auch vornehme
Personen, die zufällig anwesend waren, gerne zur Zeugenleistung gebeten
wurden, was diesen andererseits eine Gastung (Wein und Kost) einbrachte. So
müssen bei der Beurteilung einer Zeugenreihe von vornherein verschiedene Faktoren
für ihre Zusammensetzung in Rechnung gestellt werden, und es wird wohl
nicht immer möglich sein, den Grund für die Anwesenheit einer Person herauszufinden
.

comes Bertoldus de Nuinburc (Graf Bertold von Nimburg)

Das ganze 12. Jahrhundert hindurch ist ein Grafengeschlecht im Breisgau nachzuweisen,
das sich nach der Nimburg (Kr. Emmendingen) nannte. Diesem bedeutenden Dynastengeschlecht
ist der Spitzenzeuge unserer Schenkung zuzuweisen; wahrscheinlich ist er mit
Graf Berthold I. von Nimburg identisch, der etwa von 1100—1139 anzusetzen ist.

Der comes-Titel, den die Nimburger tragen, bedeutet nun nicht, daß sie auch ein
Grafenamt ausübten. Er ist vielmehr Ausdruck ihrer angesehenen und mächtigen Stellung
innerhalb ihrer Familie und in den damaligen Kreisen des Adels. Damit wird auch die
Vermutung hinfällig, daß der Nimburger in seiner Eigenschaft als Graf die Schenkungshandlung
innerhalb eines Grafengerichts vorgenommen haben könnte. Seine Funktion war
vielmehr auf die Zeugenschaft beschränkt, wie dies ja auch in unserer Schenkungsnotiz
deutlich zum Ausdruck kommt. Andererseits ist seine Stellung als Zeugenführer zu beachten
, die ihm als dem vornehmsten der versammelten Adligen zufiel. Die Frage nach dem
Grund für die Anwesenheit Bertholds I. von Nimburg in Offenburg muß sich anschließen.

In jüngsten Forschungen wurde wieder auf enge Verbindungen der Grafen von Nimburg
zu Straßburg verwiesen, die schon in der Frühzeit des Geschlechts bestanden haben
müssen32). Ob aber wegen der Anwesenheit des Nimburgers in Offenburg auf besondere
straßburgische Einflüsse an diesem Ort geschlossen werden kann, ist fraglich. In unserer
Quelle erscheint Graf Berthold allein in seiner Eigenschaft als Zeuge, und das war wohl

31a) Als genauere örtlichkeit kommt die Straßburger Curie in OfTenburg in Frage (ebenda, S. 133).
32) Wolfgang Stülpnagel, Der Breisgau im Hochmittelalter, in: Schauinsland 77 (1959), S. 12.

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