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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
49. Jahresband.1969
Seite: 273
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auf dieses Gebiet wieder verlustig zu gehen, wenn das Reich Mittel zur Pfandschaftseinlösung
bereitstellte oder wenn der König bzw. Kaiser aus irgendwelchen
Gründen die Pfandschaft einem andern als dem bischöflichen Machtträger zukommen
lassen wollte. Letzteres bestimmte Kaiser Karl IV. am 17. Oktober 1365,
als er dem Kurfürsten Robert I. von der Pfalz die Erlaubnis gab, die ortenauische
Reichspfandschaft einzulösen und die Vogtei künftig seiner Verwaltung zu unterstellen59
). Der Straßburger Bischof setzte sich gegen diesen Plan zur Wehr, so
daß der Pfalzgraf schließlich von der Verwirklichung seines Auftrags Abstand
nahm.

Günstigere Voraussetzungen für den Erwerb der Reichslandvogtei Ortenau
boten sich den kurpfälzischen Wittelsbachern an, als Pfalzgraf Ruprecht am
20. August 1400 deutscher König wurde und Bischof Wilhelm II. von Straßburg
(1393—1439) auf Grund seiner Schulden einer Ablösung der Pfandschaft nicht
grundsätzlich abgeneigt war. Aus diesen veränderten Verhältnissen erklärt sich
der am 8. April 1405 entstandene Vertrag, in dem König Ruprecht dem Straßburger
Bischof „daz halbe deile an der pfantschaffte umb viert halbs und zwentzig
tusent gülden" abkaufte80).

Für ein volles Jahrhundert besaßen nun die Pfalzgrafen bei Rhein und die
Bischöfe von Straßburg die Reichslandvogtei Ortenau gemeinsam und „ungedeilet".
Die ungeteilte Ausübung der Hoheitsrechte äußerte sich u. a. darin, daß die anfallenden
Einkünfte an Ort und Stelle halbiert wurden und daß in Zukunft bei
Erledigung von Lehen jedem der beiden Pfandinhaber die Hälfte heimfallen und
ungestört seiner Inanspruchnahme überlassen bleiben sollte61).

Der Verlust des dem Hochstift Straßburg noch verbliebenen Anteils an der
Reichspfandschaft Ortenau schien unabwendbar, als König Sigmund am 9. Juli
1437 dem Pfalzgrafen Otto erlaubte, die straßburgische Hälfte „des heiigen reichs
pfandtschafft" für die Summe von 23 500 Gulden einzulösen"2). Obgleich der König
alle erforderlichen Maßnahmen ergriff, um den Übergang an den Pfalzgraf bei
Rhein zu ermöglichen63), ist es aus unerklärbaren Gründen nicht zur Tilgung der
Pfandschaft gekommen64). Einen nochmaligen, zugleich letzten Vorstoß, der die
Doppelherrschaft in der Landvogtei Ortenau zugunsten der Pfalzgrafen bei Rhein
beseitigen sollte, unternahm König Friedrich III. am 29. September 144765).

Graf Hasso von Leiningen, dem König Friedrich III. befahl, die Einlösung des
bischöflichen Teils für den Pfalzgrafen Ludwig IV. zu besorgen, scheint aber mit
seinen Forderungen nicht durchgedrungen zu sein, denn schon am 22. Mai 1448
urkundet der Straßburger Bischof wieder als Inhaber der halben Landvogtei
Ortenau66).

5») J. F. Böhmer-A. Huber, RI VIII Nr. 4215.

«0) Ukde gedr. in: Ortenau 24 (1937) S. 84.

»1) Näheres dazu in: Ortenau 24 (1937) S. 86/87.

6ä) W. Altmann, RI XI Nr. 11 859 S. 407.

•») Ebenda Nr. 11 860, 11 861, 11 862, 11 863, 11 864.

84) Vgl. u. a. GLA 30/5 (6. Januar 1440).

65) GLA 30/5.

«•) GLA 30/1: Pfandsdiaft.

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