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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0475
heiratet, der ihr Einkünfte als sog. Widern zusicherte. Schon 1330 leiht ihr Abt Walther
zu Gengenbach (der 70. Abt des Klosters 1324-1345) als Erblehen den Teil der Burg
Schnellingen mit dem Hof und den zu ihr gehörenden Gütern und Reben (FUB V. 412).
1356, im Juni, erneuert Abt Lambert (von Brunn, 72. Abt, 1354—1374) die Verleihung
seines Vorgängers zu rechtem Erbe, wie dies auch sein unmittelbarer Vorgänger Abt
Berthold sei. verliehen hat. Aufgeführt werden dabei: Äcker, Matten und Weiher in
dem Brügel (heutiges Gewann Brühl) zu Haslach, Matten bi der Capellen (um was für
eine Kapelle es sich hier handelt, ist nicht bekannt), Äcker in de Owe (ob hier die Aue
entlang dem Gewerbekanal an der Hausacher Straße oder eine Aue im Strickergebiet
gemeint ist, läßt sich nicht entscheiden), Acker und Garten in den Nidern Hoven in
Haslach (heutiges Gewann Niderhofen), den Kampfacker (heutiges Gebiet zwischen der
Klosterstraße und dem Strickerweg), das Wasser und die Mühle unter Schnellingen, das
Gut zu Bockespach (Bocksbach auf Gemarkung Steinach) und zahlreiche Güter und
Rechte zu Eschau und Fischerbach (FUB V. 540). Der Streit der Burggräfin Anne
wurde durch die Ratleute der beiden Parteien dahin entschieden, daß Herr Heinrich von
Schnellingen der Burggräfin die Nutzung ihrer Güter ohne Recht und Gericht genommen
, zu deren Zurückgabe und zum Ersatz des bisher Entzogenen für schuldig erkannt
wurde (FUB V. 540 Anm. 1). In dem Verzeichnis dieses Rechtsspruches fehlt der
Kampfacker in Haslach, statt dessen erscheint ein Gut auf der Breitebene. Weder hier,
noch in der Urkunde des Abtes Lambert wird aber der frühere Anteil an der Burg in
Schnellingen erwähnt.

Aber auch nach außen hin lebten die Schnellinger nicht immer in Frieden.

1368 erklärt Heinrich von Ramstein, Edelknecht, die Stöße, Mißhelle und den Krieg,
die er bisher mit den ehrbaren Rudolf und Johannes von Schnellingen Gebrüdern und
mit ihren Leuten, Dienern und Helfern hatte, für beigelegt (FUB II. 411). Die Leidtragenden
dieser Fehde waren die armen Leute, die Bauern, denen ihr Vieh weggeraubt
und ihre Behausungen verbrannt wurden. Die Einstellung der Feindseligkeiten erfolgte
auf Anordnung des Haslacher Grafen Hug von Fürstenberg. Wessen Söhne die beiden
Brüder Rudolf und Johannes waren, konnte nicht festgestellt werden.

1392 berichtet eine Urkunde über einen Schiedsspruch zwischen Hans von Schnellingen
, seinem Bruderssohn Rudolf von Schnellingen und Jungfrau Cleren von Schnellingen
, Hansens Schwester einerseits und Cunrat Stollen von Stoffenberg, seiner ehelichen
Wirtin Suse von Schnellingen und Jungfrau Margareten von Schnellingen, seiner
Geschwieger anderseits. Cunrat Stollen, seiner Hausfrau und Schwägerin wird dabei
der Halbteil der Burg, der Herrn Wigerichs sei. war, der halbe Weiher unten an der Burg,
das Gericht und das Dorf Schnellingen mit allen Rechten und Gefällen, ferner das
Fischwasser auf der Kinzig usw., also alles, was Mene Wigerichs Tochter 1371 an den
württembergischen Grafen verkauft hat, woraus hervorgeht, daß alles, was Mene damals
verkauft hat, inzwischen in den Besitz der Schnellinger-Familie zurückgefallen ist
(FUB VI. 52 Anm. 1). Die hier genannte Cläre von Schnellingen heiratete Aulbrecht
von Gippichen (Aulber IL).

1399 versicherte dieser seinem lieben ehelichen Weibe 400 fl. rh. zu einem rechten
„Widergemächt" auf seiner Burg zu Ippichen (FUB II. 575). Im 49. Jahresband 1969
„Die Ortenau" berichtet Hermann Fautz in dem Beitrag „Die Ritter und Edelknechte
von Gippichen" ausführlich über Aulber und sein Eheweib Cläre. Auf S. 201 schreibt
Fautz, daß Cläre von Schnellingen aus einem ebenbürtigen Geschlecht stammte, das in
der Umgebung von Haslach viele Güter besaß. Das Ausdehnungsbedürfnis für ihre
Besitzverhältnisse führten Aulber und Cläre dazu, sich auch in die Schnellinger Besitzverhältnisse
einzumischen, was zu einem langwierigen Erbschaftsstreit geführt hat, der
nach dem Tode von Rudolf, dem Bruder der Frau Cläre, mit dessen Witwe Dorothea
Hummelin von Staufenberg in den Jahren 1440/41 sich über drei Instanzen hinzog.
Hermann Fautz hat den Verlauf dieser gerichtlichen Auseinandersetzung auf S. 203 und
204 ausführlich beschrieben, so daß hier nicht mehr darauf eingegangen zu werden
braucht.

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