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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1970/0476
1409 ist in einem Lehenbuch der Herrschaft Fürstenberg vermerkt, daß Rudolf von
Schnellingen zu Lehen hat das Gericht zu Schnellingen ob der Burg über Leute und
Güter und auch das Gericht zu Eschau und Weiler, was seine Vordem an ihn gebracht
haben (FUB III. 55a).

1411 Rudolf von Schnellingen ein Edelknecht, Rudolfs von Schnellingen sei. eines
Edelknechts Sohn errichtet für seine Hausfrau Dorothea, Herrn Burkart Humbelts
Tochter, eines Ritters von Staufenberg nach „dez landes recht zu Mortnowe" ein
„wydemen" von 600 fl., „gut an gölt und swer gnug an rechtem gewigde" und verschreibt
ihr Zinse und Gülten zu Welschen-Steinach mit allen Rechten, „Dritteilen und
Fällen", mit Gericht, Zwing und Bann und Wasser, wie seine Vorderen und er diese
Güter bisher besessen und wie sie einzeln noch aufgeführt werden. Ferner verschreibt
Rudolf seiner ehelichen Wirtin seinen Teil an der Burg Schnellingen und allen dazu
gehörenden eigenen Gütern (FUB III. 71). Die Ehe Rudolfs mit Dorothea von Staufenberg
blieb kinderlos, er selbst starb 1440 oder 1441. Sie selbst wohnte nach dem Tod
ihres Mannes in Offenburg, ihr Todesjahr ist nicht bekannt. In einer Urkunde von 1475
werden ihre Erben als Nutznießer der Zinse in Welschensteinach genannt (FUB III. 620,
Anm. 2).

Wenn Frauen benachbarter Geschlechter nach Schnellingen einheirateten, war es die
Regel, daß Familienangehörige dieser Frauen sich mit Besitz und Wohnrecht in der Burg
Schnellingen einnisteten. Ein typischer Fall dieser Art ist der Streit zwischen dem
frommen, festen Rudolfen von Schnellingen und Cunrat Stollen von Staufenberg, deren
Spenne und Zweihung nur durch einen schiedsrichterlichen Austrag geschlichtet werden
konnte.

1425 wurde der Inhalt dieses Schiedsspruches in weitschweifiger Art niedergeschrieben
. Durch die Ausführlichkeit der Urkunde erhalten wir einige wertvolle
Aufschlüsse über den Bau der Burg. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung
war der einfache Streit um den Schlüssel zum Turm der Burg. Die Schiedsrichter
kamen zu dem salomonischen Urteil, daß jeder der beiden Streitenden einen
Schlüssel zu dem Turm haben soll und daß beide das Schloß, wenn es nicht in
Ordnung ist, gemeinsam instand setzen sollten. Die Burg hatte also, wie dies bei
Höhenburgen üblich war, einen sogenannten Bergfried, der natürlich auf der gefährdeten
Angriffsseite, also auf der Bergseite der Burg gestanden sein muß
(das Wort „Bergfried" ist eine Wortbildung aus neuerer Zeit, Otto Piper verwendet
in seinem in der Sammlung Göschen erschienenen „Abriß der Burgenkunde
" 6. Kapitel S. 37 für den Burgturm das dem Sinn nach richtigere Wort
„Berchtfrit", weil die Vorsilbe Berg nicht mit dem Begriff eines Berges, sondern
mit dem Begriff des Zeitworts „bergen" zusammenhängt). Wir hören weiter in
der Urkunde von einem „ussern Tor und Brücke". Das äußere Tor hatte somit
davor einen schützenden Graben mit einer Zugbrücke, wie wir das von den
meisten Burgen kennen. Den Schlüssel zu diesem Tor sollten sie gemeinsam
haben und verwahren und zwar Cunrat Stoll jeweils 14 Tage und Rudolf 8 Tage.
Weiter wird erwähnt ein „Sprachhuß", das Rudolf in dem Turm hat, das soll
bleiben, wenn es vorher schon da war. Warum das andere Sprachhuß, das über
dem „Zwingolf" gemacht ist (Zwingolf = Zwinger = Burghof), mit einer Befragung
und Entscheidung ihres Herrn des Grafen Heinrich von Fürstenberg in
Verbindung gebracht wird, ist nicht erfindlich. Nach Sachlage kann es sich bei
den genannten Sprachhäusern nur um die nach unten offenen Abtritterker gehandelt
haben, wie sie bei den Burgen unserer Landschaft allgemein üblich waren.

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