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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0028
heran, so erfahren wir von weiteren Rechten des Klosters. So war es dem Abt erlaubt,
über Einheimische und Fremde Gericht zu halten, und niemand durfte vor einem anderen
Herrn Klage führen als vor dem Abt. Der Abt hatte weiter das Recht, einem Fremden,
der sich zu ihm geflüchtet hatte, Asyl zu gewähren und ihn unbeschadet eine Meile über
die Grenzen seiner Herrschaft hinaus zu geleiten. Kein Vogt durfte während dieser Zeit
dem Schutzsuchenden etwas anhaben. Wenn es außerdem galt, einen Verbrecher von
Ettenheim in eine andere Herrschaft zu transportieren, und mußte dabei Klostergebiet
durchquert werden, so war es allein Sache des Klosters, innerhalb seiner Grenzen die
Geleitmannschaft zu stellen. Dieses Recht, das uns Heutigen eher als eine lästige Pflicht
verkommen mag, wurde in der Folgezeit vom Kloster besonders ernst genommen und
verteidigt, galt doch sein Besitz den Menschen der damaligen Zeit als besonderes Zeichen
echter Landeshoheit. Wir werden sehen, daß sich später zwischen Kloster und bischöflicher
Regierung in Ettenheim ein schwerer Streit um dieses Recht entwickeln sollte.
Die Rechtsbücher zählen aber noch weitere Rechte des Klosters auf: So stand es ihm zu,
Strolche und Diebe zu jagen, sie einzusperren und außer Landes zu treiben, und die
Güter von Verbrechern einzuziehen. Auch die Forst-, Jagd- und Zollrechte des Klosters
werden erwähnt. Weiter wurde bestätigt, daß jeder 14jährige Bewohner der fünf Klosterortschaften
dem Abt den Treueid leisten müsse. Für die spätere Zeit ist der Zusatz besonders
wichtig, daß kein Vogt den Abt in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigen
dürfe.

Die Geschichte der Vogteien über das Kloster

Dieser mahnende Hinweis auf den Vogt kam nun gewiß nicht von ungefähr. Denn einerseits
besitzt das Kloster eine Menge von Rechten, die es uns ermöglichen, den Abt als
einen echten Landesherrn zu bezeichnen, andererseits fehlt ihm aber eines der wichtigsten
Rechte, nämlich das der Vogtei. Dabei ist allerdings Ettenheimmünster durchaus kein Einzelfall
. Bei den meisten Klöstern des Mittelalters war es ja üblich, daß die Schutzvogtei
in den Händen eines weltlichen Adeligen lag, wohl ursprünglich aus der Überlegung heraus
, daß ein kleines geistliches Gebiet sich alleine nicht genügend schützen könne. Allerdings
wurden die meisten Vogteiherren für ihre Schutzbefohlenen recht bald eher eine
arge Last als eine Stütze, da sie mehr an ihre eigene Bereicherung als an ihre Schutzverpflichtung
dachten. Man hat deshalb gerne in Verdrehung des Wortes „Schutzvögte" die
Vogtei-Inhaber als „Stutzvögte" bezeichnet, eben weil sie vielfach danach trachteten, die
Rechte der geistlichen Herrschaften zu beschneiden.

Dem Kloster Ettenheimmünster erging es dabei nicht anders. Es hatte unter seinen Vögten
gar manches zu erleiden. Da nun aber die Tatsache, daß das Kloster einen fremden Vogt
über sich hatte, später als Argument verwendet wurde, um dem Kloster generell seine
landeshoheitlichen Rechte streitig zu machen, werden wir nicht darauf verzichten können,
die Geschichte der Kastenvogtei etwas näher zu betrachten.

Ursprünglich gab es im Klostergebiet zwei Kastenvogteien, nämlich eine solche über
Münchweier und eine über die restlichen vier Klosterorte.

Befassen wir uns nun zunächst mit den Vogteirecfiten über Münchweier. Sie befinden sich
im 13. Jahrhundert in den Händen der Geroldsecker und gehen dann an die Herrschaft
Hachberg über. Im Jahre 1408 gelingt es dem Abt Andreas I. Kranach, die Vogtei den
Hachbergern für 550 fl. abzukaufen. Damit ist das Kloster in der Lage, die „Malefiz-
gerichtsbarkeit", d. h. das Blutgericht oder Hohe Gericht, in seinem Dorf Münchweier
selbst auszuüben. Nach über hundertjähriger Selbstvogtei ist jedoch das Kloster, wie es
Abt Laurentius Effinger ausdrückt, der „ewigen Schinderei müde" und es wünscht, mit
dem Blutgericht nichts mehr zu tun zu haben. Deshalb überträgt genannter Abt die
Kastenvogtei 1535 der bischöflichen Verwaltung in Ettenheim, eine Tatsache, die wir
wegen der Affaire um die Hinrichtung der Kindsmörderin Ursula Tränkle zu Münchweier
im Auge behalten müssen. Daß in der Ubergabe der Vogtei ein Pferdefuß für das

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