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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0029
Kloster versteckt sein könnte, d. h. dadurch eventuell die landesherrlichen Rechte der
Abtei angezweifelt werden könnten, muß wohl auch Abt Effinger bewußtgeworden sein.
Er weist nämlich bei der Übergabe darauf hin, daß er nur die Ausübung der Kasten-
vogtei, nicht aber die vogteilichen Rechte selbst übergeben habe. Er selbst bleibe also
rechtlich nach wie vor Vogt von Münchweier.

Wenden wir uns nun der Vogtei über die anderen vier Klosterorte zu. Zum ersten Mal
erfahren wir darüber etwas in der oben schon erwähnten Urkunde Kaiser Sigismunds,
in der dieser 1417 dem Kloster alle seine Rechte bestätigt. Es heißt nun darin weiter,
daß der Bischof von Straßburg das Kloster unter seinen ganz besonderen Schutz nehmen
und gleichsam als „Vicarius des Reiches" die Vogtei ausüben solle.

1430 und 1518 verleiht die Straßburger Bischofskirche die Vogteirechte an die Herren
von Geroldseck. Uber diese Vögte ist das Kloster nie sehr glücklich gewesen und es wird
nicht müde, eine Fülle von Klagen wegen der Habgier und Willkür der Geroldsecker
vorzubringen. Aus dem Archiv des Klosters sind uns zwei Verträge erhalten, in denen
das Kloster versucht hatte, sich mit seinen Vögten zu arrangieren und die gegenseitigen
Rechte und Pflichten klar abzugrenzen. Im Vertrag von Lahr 1438 wird pauschal festgelegt
, was dem Vogt jährlich als Entgelt für seine Tätigkeit zustehe, nämlich 40 Viertel
Korn, 40 Viertel Hafer, 2 Fuder Wein und 4 Fronden im Jahr. 1529 schließen die beiden
Parteien unter Vermittlung der Straßburger Bischöfe in Zabern einen weiteren Vertrag,
in dem betont wird, daß Geroldseck die Vogtei über das Kloster „nicht kraft eigenen
Rechtes", sondern nur im Auftrag des Gotteshauses ausüben dürfe. Beide Verträge zeigen
uns, daß es das Kloster offensichtlich nötig hatte, sich gegen materielle und rechtliche
Übergriffe der Vögte zu wehren.

Im Jahre 1628 stirbt der letzte Geroldsecker Vogtinhaber, ohne Kinder zu hinterlassen.
Wir erinnern uns, daß Straßburg der eigentliche Inhaber der Vogtei gewesen war und
daß er diese an die Geroldsecker nur verliehen hatte. So entspricht es also ganz dem
geltenden Lehnsrecht, daß die Vogtei wieder an Straßburg zurückfällt. Ettenheimmünster
bestätigt denn auch noch im selben Jahr in einem Vertrag mit Straßburg diesen Wechsel
in der Vogtei. Zum großen Nachteil des Klosters bemerkte es jedoch der damalige Abt
Caspar nicht, daß sich in den Vertragstext hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit
eine Ungenauigkeit eingeschlichen hatte. So wird im Vertrag ohne ausführliche Beschreibung
von der Ubergabe der Jurisdiktion gesprochen, während der Abt der bischöflichen
Verwaltung lediglich die geistliche Gerichtsbarkeit und das Hohe Gericht über seine
Untertanen außerhalb seiner Grenzen zugestehen wollte. Formaljuristisch waren die
Bischöfe von Straßburg dadurch in der Lage, alle mit dem Gericht zusammenhängenden
Rechte für sich zu beanspruchen und zu behaupten, sie besäßen damit nun die „Landesfürstliche
Superiorität" über das Kloster.

Fassen wir nun noch einmal kurz zusammen: Beide Vogteien, also die über Münchweier
und die über die vier anderen Klosterorte, sind im 17. Jahrhundert in den Händen der
Bischöfe von Straßburg. Während jedoch bei der Ubergabe der Münchweierer Vogtei eindeutig
festgelegt wurde, daß der Abt nach wie vor Eigentümer der Vogteirechte bleibe,
herrschten hinsichtlich der Vogtei über die anderen vier Klosterorte unklare Rechtsverhältnisse
.

Den Straßburger Bischöfen gelingt es im 17. und 18. Jahrhundert,
das Kloster Zug um Zug ihrer Herrschaft zu unterwerfen

Diese Unklarheit hat Straßburg weidlich zu seinem Vorteil ausgenutzt. Während das Kloster
die nun heraufziehenden Gefahren erkennt und sich seine Rechte von den immer
ohnmächtiger werdenden deutschen Kaisern mehrmals bestätigen läßt (zuletzt 1722),
machen sich die Bischöfe daran, des Klosters Souveränität zu beschneiden und es sich
zu unterwerfen.

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