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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0031
Unterwegs dorthin war der fürstenbergische Schaffner Chorhummel nicht müde geworden,
Zienast immer wieder zu versichern, wie sehr er im Grunde das Vorgehen der Ettenheimer
immer abgelehnt habe und daß er künftig die Rechte des Klosters achten wolle.
Schultheiß Meyer hatte inzwischen in Schweighausen sein Häuslein verlassen dürfen,
und er hatte im Gasthaus zur Bürgerstube unter der Bewachung von sechs Mann zu
Mittag gegessen. Von der Übergabe am Geißberg zurückgekehrt, hielt ihm nun Zienast
eine lange Strafpredigt und hielt ihm immer wieder vor, in welch hinterhältiger Art und
Weise er die Rechte des Klosters habe verletzen wollen. Meyer konnte sich nicht anders
entschuldigen als mit der wiederholten Versicherung, daß er lediglich auf den Befehl des
Ettenheimer Amtmannes hin so gehandelt habe. Schließlich wurde er, nachdem er 16
Florin für Unkosten an Zienast bezahlt hatte, aus der Haft entlassen und ritt nach
Ettenheim zurück. Die beiden Ettenheimer Amtsboten wurden noch einen Tag länger im
Kloster zurückgehalten. Einer erzählte dabei, er selbst habe 1709 als junger Mann schon
einmal einen ähnlichen Fall erlebt; dabei hätte man sich in Ettenheim an das gültige
Recht gehalten und den Übeltäter am Münch weierer Bannstein den Klosterleuten übergeben
. Er habe deswegen seinen Schultheiß des öfteren gewarnt, einen solchen Rechtsbruch
zu begehen.

Als Meyer nach Ettenheim zurückgekehrt war und über den Vorfall berichtet hatte, da
ging ein Schrei der Empörung durch die bischöflichen Regierungen in Ettenheim und
Zabern. Man wandte sich in einer untertänigen „Sublikation und Bitte" an das Reichskammergericht
, um eine Verurteilung Zienasts zu erreichen — allein vergeblich. Man
befahl Zienast, innerhalb 43 Tagen im Ettenheimer Rathaus zu erscheinen — dieser
leistete der Zitation natürlich keine Folge, sondern rechtfertigte sich in einem langen
Schreiben an die Straßburger Regierung.

Nachdem nun alle rechtlichen Schritte der gekränkten bischöflichen Behörden zu Ettenheim
keinen Erfolg gezeitigt hatten, griff man dort zu Repressalien gegen das Kloster.
Man sperrte die Kappler Rheinbrücke für alle Untertanen des Klosters, so daß z. B.
der Pater Küchenmeister, der sich auf einer Reise im Elsaß befunden hatte, auf einem
anderen Weg zum Kloster zurückkehren mußte. In Ettenheim selbst lag der Freihof des
Klosters, der sich nun als Racheobjekt geradezu anbot. Der dort wohnende Schaffner
Joseph Harnisch wurde von nun an wie ein bischöflicher Untertan besteuert, und außerdem
wurde ihm zum Osterfest 1730 das Wasser abgedreht. Das Kloster seinerseits hat
sich daraufhin jedoch auch revanchiert, und zwar dadurch, daß es seine im Freihof
stehende Farren für die Ettenheimer Bauern sperrte — eine Strafe, deren Gewicht wir
Heutigen gar nicht mehr richtig abschätzen können. Schultheiß Meyer übte am Kloster
für seine erlittene Schmach eine Art Privatrache: Er ritt mehrmals bei Dunkelheit nach
Eltenheimweiler, um dort die Grenzsteine der klösterlichen Zehntscheuer zu versetzen.
Auch ließ er allen Ettenheimer Bürgern sagen, daß sie von nun an nicht mehr den Kirchenzehnten
an das Kloster bezahlen müßten. Außerdem benutzten die Ettenheimer diese
spannungsgeladene Zeit noch dazu, um zwei klösterliche Siedlungen im Genossenschaftswald
oberhalb Münchweier zu zerstören.

Aber die Spannungen hatten damit ihren Höhepunkt noch nicht erreicht: Das Kloster
war durch alle diese Repressalien aufs äußerste erzürnt. Der Abt Johann Baptist Eck
machte deswegen am 2. Januar 1735 der Straßburger Regierung von einem Konventsbeschluß
Mitteilung, wonach das Kloster sich künftighin die Ausübung der Kriminal-
gcrichtsbarkeit wieder selbst vorbehalten wolle — ein Schreiben, das Straßburg unbeantwortet
ließ.

Es dauerte nun nur zwei Jahre, bis der Fall akut wurde: Im März 1737 wurde in Münchweier
die ledige Ursula Tränkle unter dem Verdacht festgenommen, ihr eigenes Kind
ermordet zu haben. Obwohl das Kloster die bischöfliche Regierung seiner Aufkündigung
entsprechend davon nicht informiert hatte, meldete Straßburg seine Forderung an, daß
die Missetäterin gemäß altem Brauch an das Ettenheimer Amt ausgeliefert werde. Der

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