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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1972/0088
die Arbeitswelt des Müllers zu tun und ihre Geheimnisse zu ergründen. Das tägliche Brot,
dem letzten Endes sein Werk dient, führt mit seiner Vorstellung wieder stärker in die
Lebenswirklichkeit.

Begeben wir uns wieder hinaus, um die Mühle und ihre Umgebung mehr von der sachlichen
Seite her zu betrachten, so sehen wir, wie sie auf besondere Weise mit der sie umgebenden
Landschaft verbunden ist. Wasserzuleitung, Wehr, Stauweier und Zufahrtswege
lassen erkennen, daß das Dasein einer Mühle seine bestimmten Voraussetzungen hat, daß
es einbezogen ist in eine Fülle von Rechts- und Zuständigkeitsfragen, die schon vor ihrer
Errichtung geklärt und ausgehandelt werden mußten. Vor allem ging es dabei um die
Wasserrechte.

Bei dieser Sachlage ist es verständlich, daß in der älteren Zeit fast nur die mit Herrschaftsrechten
ausgestatteten Institutionen als Bauherren von Mühlen auftreten konnten.
Der Müller selbst war in dieser Zeit Lehensmüller, Pachtmüller. Sein Verhältnis zum
Mühlenbesitzer ist vertraglich geregelt. Solche Verträge enthalten eine Reihe von Verpflichtungen
, die der Müller bei Übernahme des Anwesens eingeht.

Da ist zunächst der Bodenzins, der jährlich zu entrichten ist. Dann der Molzer, eine fest
bemessene Abgabe vom Ertrag der Mühle. Die Nutzung des Wasserrechts ist wieder mit
einer besonderen Steuer belegt, und schließlich sind die Mühlen noch zu Leistungen für
öffentliche Einrichtungen angehalten, für Schule, Kirche, mit einem Beitrag zur
Pfarrer- bzw. Lehrerbesoldung und zur Unterhaltung des Spitals. Unter diesen Umständen
mußte sich ein Müller schon tüchtig an die Arbeit halten, wenn er all diesen
Verpflichtungen pünktlich nachkommen wollte.

Eine der ältesten urkundlich gesicherten Nachrichten über die Errichtung einer Mühle in
unserer Gegend findet sich in den Akten des Frauenklosters Wonnetal bei Kenzingen.
Sie stammt aus dem Jahre 1236 und verwendet noch Latein als Urkundensprache. In dem
Dokument wird bestätigt, daß die Gebietsherrschaft, die Familie derer von Usenberg,
dem Kloster gestattet, eine Mühle an einer beliebigen Stelle der Elz zu errichten. Die
Mühle soll aber nicht dem Kloster allein, sondern auch jedem andern mit ihren Diensten
zur Verfügung stehen. Niemand darf mit seinem Mahlbegehren abgewiesen werden (nemo
repellatur). Welche Bedeutung man einer urkundlichen Sicherung in diesem Fall beimaß,
ergibt sich aus der Zahl und der sozialen Stellung der Unterzeichner. Außer den Gebietsherren
haben vier ritterliche Dienstleute, ein Vogt, ein Schultheiß und einige andere ehrbare
Leute den Sachverhalt des Schriftstücks urkundlich bekräftigt. Aus der Bestimmung
der Urkunde, daß die Mühle jedem offenstehen soll, läßt sich schließen, daß es damals
nur wenige Mühlen in der Gegend gab. Dies änderte sich im Laufe der Zeit. Immer mehr
Mühlen wurden gebaut, und bald entstand eine Konkurrenz unter den Müllern, denn um
lebensfähig zu bleiben, mußte eine Mühle eine entsprechende Anzahl von Mahlkunden
haben. So kam es, daß die Herrschaft ihre Bauern auf bestimmte Mühlen verwies (Bannmühlen
, Herrschaftsmühlen), wobei sie naturgemäß vor allem die eigenen Interessen berücksichtigte
: die Herrschaftsmühle hatte vor den andern den Vorrang.
Die Bauern im hinteren Schuttertal waren beispielsweise mit dem Mahlen auf die Bannmühle
in Dörlinbach verpflichtet, und das Kloster Ettenheimmünster bezog als Gebietsherrn
von dort den Molzer. Indessen versuchten die Bauern immer wieder, sich um diese
Verpflichtung zu drücken. Bald entschuldigten sie sich mit der weiten Entfernung, bald
mit den schlechten Wegverhältnissen, die besonders im Winter den Fuhrleuten zu schaffen
machten. Sie zogen es vor, zum Mahlen die nächste beste Mühle aufzusuchen. Erstaunlich
ist, daß es nicht weniger als 16 Mühlen in diesem Gebiet gab. Es kann sich dabei kaum
um größere Werke gehandelt haben, sondern eher um Kleinbetriebe auf einzelnen Höfen.
Noch vor dem Dreißigjährigen Krieg löste Abt Caspar das Mühlenproblem in der Weise,
daß er allen 16 Mühlen das Mahlrecht zubilligte gegen die Entrichtung von einem Reichstaler
jährlich, zahlbar jeweils auf „unserer Lieben Frauen Lichtmeß".

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