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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
53. Jahresband.1973
Seite: 110
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Konsistorium in Straßburg und an die weltlichen Vorgesetzten des Ortes Mar-
kirch, da es sich um Haushälterinnen bzw. Mägde aus dem Elsaß handelte. Außerdem
mußte sie sich mit einem angeblichen Brief seiner Magd Salome vom 28. März
1760 befassen, der anscheinend von Rochebrune selbst zu seiner Entlastung verfaßt
worden war. Wir wissen nicht, ob die Mägde an Rochebrune Gefallen fanden
; er hatte eine schmale und niedrige Stirn, kleine und tiefliegende Augen, keinen
klaren Blick, und er zwinkerte offenbar ständig mit den Augen. Außerdem
hatte er buschige Augenbrauen, einen etwas großen und schmalen Mund, einen
schwachen Körper mit runden Schultern sowie schmächtige Beine. Jedenfalls verdichtete
sich bald die Vermutung, daß er mit der jeweiligen Magd in wilder
Ehe lebte, so daß die Untersuchungskommission geneigt war, den schwerwiegenden
Fall weiter zu untersuchen. Zweifellos wird die Angelegenheit auch im Elsaß
bei seinen Gegnern lebhaft diskutiert worden sein, denn die französischen Gesetze
sahen auf Verführung, auch ohne Zwang, die Todesstrafe vor, wenngleich
die Vollziehung nach Ehrmann13 nicht mehr so streng gehandhabt wurde. Die
Kommission befand sich aber in begreiflicher Verlegenheit, denn ihr Referent,
der Hof rat Krieg, hatte wegen der weiteren Verfolgung einige Bedenken, nicht zuletzt
deswegen, weil bei einem tatsächlichen Vergehen des Rochebrune der Marktgraf
dessen guten Dienste möglicherweise entbehren mußte. Auf einen entsprechenden
Kommissionsbericht vom 15. April reagierte der Markgraf mit der Anordnung
, daß das Verfahren nun nach Abschluß der Erhebungen beschleunigt durchgeführt
werden solle, da die Bedenken von Krieg unerheblich seien. Nach dem
Untersuchungsbericht vom 13. Juli 1762 wurde Rochebrune der Anschuldigung
eines unehelichen Beischlafes mit der jungen Galle und seiner vorherigen Magd
Salome für überführt befunden und mit doppelter Strafe belegt: „mit 60 Gulden,
dann in 30 Gulden mit genannter Dallee in solidum wie nicht minder in samt
Inquisitionskosten". Die Kommission war ferner der Auffassung, daß den drei
Bürgern aus Kehl, die höchsten Orts eine ausführliche Denkschrift überreicht
hatten, kein Verweis erteilt werden solle, da Rochebrune nur wegen derzeit
mangelnder Beweise wegen der weiteren Delikte freigesprochen worden
sei und die von diesen Bürgern dem Markgrafen zur Kenntnis gebrachten früheren
Gerichtsurteile gegen Rochebrune durchaus der Wahrheit entsprächen und offenkundig
sei, daß ferner das Publikum zu Straßburg und Kehl sich über den von
Seiten des Hochfürstlichen Hauses dem Rochebrune erteilten Schutz und Aufnahme
zu einem Advokaten Consultant, auch Ehrenbürger in den Badischen
Landen, sehr aufgehalten habe. In Anbetracht dessen, daß die Umstände dieses
Mannes bei der Aufnahme höchstenorts durchgehend bekannt waren, sahen die
Kommissionsmitglieder von einem Antrag ab, bei dieser Gelegenheit die diesem
so übel beschriebenen Mann verliehenen Ehrentitel wieder abzunehmen. Der
Markgraf überließ der Verwaltung den Vollzug der Strafe, erließ aber später
Rochebrune die Hälfte wegen der in französischen Angelegenheiten geleisteten
guten Dienste.

13 Ehrmann, a. a. O., S. 352.

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