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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
55. Jahresband.1975
Seite: 203
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den vorgenannten unseren Brueder und unseren Erben, solliche Freyheit
und Gnad als hernach geschrieben steet, das ist also: Freyen Zug belan-
gendt,

daß die unßern, und die unß zu geboren woll gehn Schilltach ziehen mögen
, und welche die unsern sich also gehn Schilltach oder uff die Guetter
darzue gehörig ziehendt auch alle die jetz nit da seind, mögen sich woll
wieder under unß ziehen und setzen, wo oder inn welche Statt oder
Dörffer sie wollendt und niemandt änderst wohe.

Welche sich aber gehn Schilltach in das Stättlin oder uff die Guetter darzue
gehörig, mit den Iren setzen und ziehendt, die nit unser sind, noch
unß zuegehören, wann dieselben nit mehr sind oder bleiben mögen, so
mögen sie woll mit weib und Kindern und allen den Iren vonn Schilltach
oder den Guettern darzue gehörig ziehen wohin oder unter welche sie
wollen, ohne unßer Erben und Nachkommen, unßer Amptleuth und Mön-
nigliches vonn unsert wegen, Irrung und Hindernus ohne Beschwerde,
doch vonn Höfen daß Drittheil zu geben.

Doch daß die, die also gehn Schilltach oder uff die Guetter kommen
seindt oder werden, nach geben diß Brieffs und wieder darvonn ziehen
wöllendt, unß davon thun sollendt, als derselben Statt und der Guetter
Herkommen und Recht ist, ohne geverde.

Wochenmarkt und Jahrmarkt.

Wür haben auch den obgenannten unsern Armen leuthen zur Schilltach
dem Stättlin, die jetzundt da seindt oder hernach in künfftigen Zeiten
dahin kommendt, fürbaß gefreyet und begnadet, freyen und begnaden sie
mit dießem Brieff, daß sie nun fürbaß zu ewigen Zeiten einen Wochenmarkt
, alle wochen uff Zünstag und einen Jahrmarkt uff St. Jakobs Tag,
haben und halten sollen und mögen. Und diese obgeschribene Gnad und
Freyheit wollen wür den obgenannten vonn Schilltach und den der zue
Schilltach gehören und ihren Nachkommen für unnß und den obgenannten
unseren Bruedern und unser Erben und Nachkommen nun fürbaß zue
künfftigen und Ewigen Zeitten hallten und sie darbey bleiben laßen, Geverde
und Arglist gentzlich hierinnen außgenommen.

Und deß zue urkhunt haben wür unser Insiegell öffentlich thon henckhen
an diesen Briev, der geben ist zu Nürttingen ann der nechsten Mittwochen
nach dem Sonntag, als man in der heyligen Kürchen singt Invokavit deß
Jahres alls mann zahlt vonn Christi gepurt vierzehnhundert und dreysig
Jahr."34

34 Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H 101, Nr. 787, S. 59—63.

203


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