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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1976/0036
Als Erklärung dafür, daß nur Oberkirch, und nicht auch Renchen, ohne
Unterbrechungen bis in unsere Tage als Stadt anerkannt blieb, dient
sicherlich nicht der Hinweis, daß lediglich die Oberkircher Urkunde der
Stadtrechtsverleihung, wenn auch nur als Kopie, zur Verfügung stand
bzw. steht, sondern vielmehr der Tatbestand, daß die Stadt Renchen
bereits 5 Jahre nach der Stadtrechtsverleihung von einem Bürger Renchens
bei seiner Flucht vor den in Renchen einrückenden Söldnern der
Grafen von Württemberg und öttingen, den Verbündeten Ludwigs des
Bayern, an mehreren Stellen angezündet wurde und völlig niederbrannte
.8

Das neuerbaute Renchen hatte offensichtlich zunächst den Charakter einer
Stadt verloren und wurde deshalb in der Folgezeit auch nicht mehr als
Stadt betrachtet.

Erst im 19. Jahrhundert kam Renchen erneut in den Besitz der Stadtrechte
, die ihm im Jahre 1836 der Großherzog von Baden offiziell verlieh.
Infolge der neuen Gemeindeordnung vom Jahre 1935 verlor Renchen
wiederum das Stadtrecht, das es im Jahre 1950 jedoch von neuem zugesprochen
erhielt.

1 Urkunde ed. bei: N. Rosenkränzer, Bischof Johann I. von Straßburg. 1881. S. 95.

2 vgl. H. M. Pillin, Die rechtsrheinischen Herrschaftsgebiete des Hochstifts Straßburg im Spätmittelalter.
1966. S. 30—35.

3 GLA 33/45.

4 GLA 33/45; J. F. Baumann, Voluntarium imperii consortium inter Fridericum Austrariarum et Ludo-
vicum Bavarum ex parto de anno 1325 adstructum. 1735. S. 75.

5 vgl. O. Kähni, Renchen in der Geschichte der Ortenau, in: Festschrift zur Wiederverleihung des
Stadirechts an Renchen am 21. Mai 1950. S. 11.

6 GLA 33/60.

7 GLA 33/45.

8 Matthias von Neuenburg, Gesta Bertholdi episcopi argentinensis, in: MGH SS NS IV 1924—1940. S. 522.

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