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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 50
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0052
Für das übertragene Bewirtschaftungsrecht hatten die Hofbauern jeweils festgesetzte
Zinsen an die einzelnen Fron- oder Dinghöfe zu entrichten, die in Geld
oder Naturalien bezahlt wurden. Die als Zins zu leistenden Abgaben zerfielen
in laufende, die also in der Regel jährlich zu bestimmten Terminen zu entrichten
waren, und solche, die bei Gelegenheit des Besitzwechsels gegeben werden
mußten.

Die wichtigste und ertragreichste der laufenden grundherrlichen Abgaben war
der Acker- oder Bodenzins. Der Ackerzins, gleichviel ob in Naturalien oder in
Geld, war um die Mitte des 14. Jahrhunderts in den ortenauischen Hofverbänden
des Bistums Straßburg nicht sehr hoch. So hatten beispielsweise die 34 zinspflichtigen
Hofleute des Ulmer Fronhofs jährlich nur 6 Pfund Pfennige und
8 Schillinge zu bezahlen.

Zu den Leistungen, die nur zu bestimmten Gelegenheiten entrichtet werden
mußten, gehörte der sogenannte Erschatz. Da er gewöhnlich dann gefordert
wurde, wenn ein bischöfliches Leihegut den Inhaber wechselte, kann er als Entgelt
für die Aufnahme in den engeren Hofverband gewertet werden. Verantwortlich
für die Erhebung dieses Einstandsgeldes war der Meier des örtlichen
Fronhofes.

Außer dem Ackerzins und dem Erschatz konnte der Bischof von Straßburg auch
überall dort den grundherrlichen Zehnten eintreiben, wo er sich als Zehntherr
behaupten konnte. Dies war unter anderem in Waldulm der Fall.

Endlich sei noch vermerkt, daß die örtlichen bischöflich-straßburgischen Hofverbände
unter übergeordneten Verwaltungszentren, den sogenannten Oberhöfen
, zusammengefaßt wurden. In den Hofverbänden des Sasbach-, Acher- und
Renchtales war der Sasbacher Fronhof dieser ökonomische Mittelpunkt, in den
Hofverbänden rund um Ettenheim war dem Ettenheimer Fronhof diese Aufgabe
zugedacht worden.

Vorstehende Erläuterungen zum bischöflich-straßburgischen Fronhofsystem des
Mittelalters erlauben es, folgende Definition eines Hofverbandes zu geben. Unter
dem Hofverband soll demnach eine Verbindung von herrschaftlichem Eigenbetrieb
und zinsbäuerlicher Güterbebauung verstanden werden, die dadurch
bewerkstelligt wird, daß die Bauern für ihr vom Straßburger Bischof erhaltenes
Leihegut nicht nur Zinsen und sonstige Abgaben aufbringen, sondern auch auf
dem nicht zu Leihe ausgegebenen Land Frondienste leisten müssen; eine Verwaltungseinheit
aber stellt der Hofverband dar, indem die an den wirtschaftlichen
Verwaltungsmittelpunkt, den Fron- oder Dinghof, gebundenen Bauern unter
der Regie eines Meiers zu einer herrschaftlichen Zwangsgemeinde und unter
dessen Vorsitz zu einem grundherrlichen Gericht in Leihesachen zusammengefaßt
werden.

Ich habe versucht, Ihnen in der Kürze der Zeit in gedrängter Form einen Überblick
darüber zu verschaffen, wie geartet die Entwicklungs-, Lebens- und Herrschaftsverhältnisse
in den bischöflich-straßburgischen Städten und Landgebieten
der mittelalterlichen Ortenau waren.

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