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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 161
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Abgabe eine Rente. Zwar suchten sich die Grundherren und auch Reichenbach
gegen die Zerstückelung zu wehren, in dem es die ehemals zusammengehörigen
Stücke nur an einen weiterverpachteten, den Vorträger,
der dann auch die gesamten Abgaben aufzubringen hatte; er konnte sie
anteilmäßig auf die Mitpächter umlegen.

Diese Aufteilung zwang zu neuen Formen der Beschreibung des Besitzes.
Das Zinsbuch von 1529 nennt zuerst den Namen des Pächters, dann die
Größe des Besitztums (z. B. 2 Juchart),28 seine Art (z. B. Haus und Kraut-
gärtlein, Dungfeld, Äcker, Matten), die Anlieger zu beiden Seiten sowie
oben und unten, schließlich die Abgaben. Diese setzen sich zusammen aus
Geldzahlungen, den sog. Lehenszinsen, die in einigen Fällen mehrere
Schillinge29 (häufig 4), meist jedoch Pfennige30 (z. B. 32, 16, 8) betragen.
Hinzu kommen die Naturallieferungen, fast durchweg 2 Sester31 Korn
(Roggen) und 1 Sester Hafer, dazu 2 Erntehühner und 1 Fastnachtshuhn
sowie 10 Eier. In diesen Abgaben spiegeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
zur Zeit der Huben wieder. Korn und Hafer sind die Getreidearten
, die in der Dreifelderwirtschaft angebaut wurden. Die Ablieferung
der Hühner (Fastnachtshuhn = gute Legezeit, Erntehuhn = die Hühner
haben ausgelegt) und der Eier drückt das leibherrliche Verhältnis zum
Grundherrn aus. Diese Abgaben wurden noch in der Erneuerung von 1766
angefordert. Jährlicher Ablieferungstermin war Martini.

Dem Ortskundigen fällt auf, daß die angeführten Äcker und Wiesen nur
in Acherner Gewannen sich finden, woraus sich schließen läßt, daß auch
die Zeigen der Huben nur in den Acherner Bännen lagen.

Der Hubspruch

Das Zinsbuch von 1529 wurde mit seiner Art der Aufstellung Muster für
die ihm folgenden „Erneuerungen". Sie übernahmen auch den Hubspruch,
die Hubordnung, die die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kloster
und seinen Pächtern regelte.

Die ersten Ansätze finden sich bereits im Urbar von 1427, allerdings noch
ungeordnet und unvollständig. Den endgültigen Text enthält die Hubordnung
von 1480, die vom Zinsbuch von 1529 sowie den „Erneuerungen"
von 1585 und 1650 wörtlich übernommen wurde. Nur noch einzelne ihrer
Bestimmungen finden sich in den „Erneuerungen" von 1680 und 1766.

28 1 Juchart = etwa 1 badischer Morgen (36 a).

29 1 Schilling = 12 Pfennige.

30 Im 11. Jahrhundert kostete 1 Huhn = Va Pfennig, 1 fetter Ochse = 60 Pfennige (= 5 Schillinge).

31 1 Sester = 15 1. 1 Sester Korn = etwa 25 Pfund; 1 Sester Hafer = etwa 15 Pfund.

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