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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 179
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0181
Folgende neuen Rechte waren hiermit durch Lambert für die Stadt erreicht
worden:

1. Die Zwölf des Alten Rats sind allein zuständig für die Auslegung der Rechte
und des Herkommens der Stadt.

2. Die Zwölf des Alten Rates sind die Richter in allen Sachen, die vor ein weltliches
Gericht gehören, soweit sie unter den Gengenbacher Bürgern vorfallen;
sie sind Richter im ganzen öffentlich-rechtlichen Bereich (Güterrecht, Erbrecht,
Strafrecht mit der peinlichen Gerichtsbarkeit).

3. Die Gengenbacher dürfen nur vor ihren Gengenbacher Richtern gerichtlich
verklagt werden oder sich verantworten müssen und nirgends anderswo, sonst
nur vor dem König und dem königlichen Hofgericht, wo es nach den Vorschriften
zulässig ist. Dadurch war auch Straßburg als Obergericht ausgeschlossen
.

4. Für die Schulden der Pfandherrschaft haften die Stadt und die Bürger nur,
wenn sie sich ausdrücklich dafür verbürgt haben.

5. Zu den Bürgern und der Stadt gehören alle Menschen in den Tälern und
alle sonstigen innerhalb des Kirchspiels Gengenbach.

6. Die Pfandherren dürfen die Bürger und die Stadt nicht über die herkömmlichen
Dienste und die gewohnten Steuern hinaus belasten.

Lambert kannte zur Genüge die Undankbarkeit und das Vorteilstreben der
Menschen, besonders der städtischen Amtsträger. Um künftige Gegensätzlichkeiten
von vornherein möglichst zu verhüten, ließ er in diese Urkunde auch
Sicherungsbestimmungen für sein Kloster aufnehmen, wobei der Kaiser für
Zuwiderhandlung den Verlust dieser Stadtrechte androhte.

1. Die vom Kaiser bestätigten und neu verliehenen Stadtrechte dürfen dem
Abt, Konvent und Kloster in Gengenbach keinen Nachteil bringen.

2. Die Gengenbacher dürfen den Abt und die Klostergemeinschaft nicht an
ihren Rechten behindern oder beeinträchtigen.

3. Sie müssen in Zukunft pflichtmäßig die Mönche in allen ihren Gütern und
Rechten auf Verlangen des Abts und der Klostergemeinschaft unterstützen,
schützen und getreulich verteidigen. Die sonstigen bisherigen Bindungen ans
Kloster bleiben weiter bestehen.

Mit den neuen Gerichtsrechten usw. waren auch Gebühren und Einkünfte
verbunden, auf die der König beziehungsweise die Pfandherren jetzt verzichten
mußten. Aber diese fließen ihnen wieder zu in Gestalt einer von nun an
erhöhten städtischen Reichssteuer von 80 Mark Silber, also des Doppelten wie
bisher, welche die Stadt jährlich als Ausgleich zahlen mußte. Die Stadt erhob
seitdem diese Steuer im Umlageverfahren von allen Bewohnern des neuen
Reichsstadtgebietes. Die älteste noch vorhandene Quittung darüber ist von
1368.

Das Ungewöhnliche, Einzigartige dieser kaiserlichen Verleihung zeigt sich z. B.
daran, daß Gengenbach und Zell a. H. die einzigen deutschen Reichsstädte waren
, bei denen es keinen vom Kaiser ernannten Reichsschultheißen gab. Ein
solcher war sonst das Hauptkennzeichen der Reichsstadteigenschaft. Bei Gengenbach
und Zell a. H. lag zum einzigen Mal eine solche rechtliche Voraussetzung
für das Reichsstadtverhältnis nicht vor, was nur zu erklären ist aus den
Umständen der Verleihung: der Kaiser wollte mit Rücksicht auf Lambert von
diesem Haupterfordernis absehen.

Eine weitere Besonderheit bietet die erstmalige Veröffentlichung, bei der als
vornehmste Zeugen genannt werden: Zwei Kurfürsten, vier Bischöfe (darunter

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