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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 189
(PDF, 70 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0191
der Art und in dem Recht, mit dem unser guter Herr, der Bischof von Bamberg
, all das im gesamten und einzelnen besser und wirksamer machen konnte
und durfte, kann und darf, wie es nach den altbewährten, löblich eingeführten
Vorschriften, bisher beobachteten Rechten und Gewohnheiten seine Vorgänger,
die Bamberger Bischöfe, zu übertragen und die jeweiligen Äbte meines Klosters
zu empfangen pflegten. Dies alles und noch anderes sind in dem mir
übergebenen Lehensbuch meines gütigen Herrn, des Bischofs von Bamberg,
ausführlich enthalten. Alles, was dortdrin allgemein oder im einzelnen beschrieben
ist, habe ich durch meinen persönlichen Eid unter gleichzeitiger Berührung
der heiligen Schriften zu halten und zu erfüllen geschworen mit freiem
und ungezwungenem Willen. Ich habe es versprochen und verspreche es auch
mit dieser Urkunde.

Der Inhalt des Eides ist folgender: (Hier folgt noch einmal der zuvor mündlich
geleistete Eid.)

Zum Zeugnis von all dem habe ich diese Urkunde durch Anhängung meines
Siegels gesichert." 78

Damit ist der feierliche Belehnungsakt beendet. Der Hofmarschall führt den
Abt in das Hofmarschalkenzimmer zurück und behält ihn zum Mittagessen
bei sich.

Für diese Lehensempfängnis mußten auch Taxen bezahlt werden. Sie betrugen
„einen ausgerüsteten Hengst".79 Der Geldbetrag dafür war mit 100 Goldgulden
festgelegt. Im 18. Jahrhundert galt in Straßburg der Goldgulden gleich
drei Gulden rheinisch. Dazu traten noch die Verwaltungsgebühren, die zusammen
55 Gulden betrugen. Das war die einmalige Zahlung für das Lehen bei
jeder Lehensempfängnis.

Bei den anschließenden mündlichen Besprechungen wurden zwischen den beiden
Männern alle in Gengenbach vorliegenden Angelegenheiten von Belang
durchgesprochen, die die Abtei belasteten. Da waren insbesondere zwei Beschwernisse
. Zum ersten war es die Vogtei über die elsässischen Kurien der
Abtei. Mit den Vögten im Elsaß hat Gengenbach ebenso schlechte Erfahrungen
gemacht wie im Bereich der Ortenau. Neuerdings war versucht worden, die
Vogtei von Behlenheim im Elsaß als erblich bei der Familie zu halten. Wenn
die Vogtei über die gengenbachischen Güter im Elsaß, die normalerweise nur
in Einkünften, dem sogenannten Vogtrecht, bestand, nicht ganz verloren gehen
sollte, dann war es jetzt höchste Zeit, hier eine endgültige urkundliche Klärung
und Sicherung vorzunehmen. Das war eine gerade für Lambert wie geschaffene
Angelegenheit.

Nach eingehender Prüfung der zugehörigen Beweisurkunden und sonstigen
Unterlagen aus langen Zeiträumen fällte Lambert 1378 seine Schlußentscheidung
. Mit juristischer Geschicklichkeit klärte er die zeitliche Entwicklung der
Vogteiangelegenheit, widerrief eine nicht haltbare Fehlentscheidung eines früheren
Bamberger Bischofs und entschied, daß der jeweilige Abt von Gengenbach
für künftige ewige Zeiten die volle Gewalt haben soll und daß es allein
in seinem Ermessen sein soll, wen er zu einem Vogt seiner Elsaßgüter nehmen
wolle. Diese Vogtei sei auch nicht vererbbar 80. Die Vogteien waren im Übergang
zu einem reinen Geldlehen und wurden von da an für jede gengenbachi-

78 Die lateinischen Texte siehe in den genannten Standbüchern.

79 StaBa A 221/1 Standbuch Nr. 223 fol. 2b.

80 GLA, K 30/69 G-O-Z vom 16. III. 1378; dazu die zeitgenössische deutsche Übertragung im Archives
Departementales Straßburg, H 532, Saalbuch, fol. XVIb ff.

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