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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 190
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sehe Kurie im Elsaß getrennt übertragen. Durch diese Klarstellung Lamberts
wurde den Gengenbacher Äbten viel möglicher Verdruß erspart.

Die zweite wichtige Entscheidung betraf die Wahl des Richters für die sogenannten
abteilichen Dinggerichte, an denen alle Bürger teilzunehmen hatten.
Diese wurden dreimal im Jahr zu feststehenden Terminen abgehalten. Der
Richter sollte ein freier Gerichtsvogt sein. Im hohen und späten Mittelalter
wurde die Zahl der dem freien Adel Angehörigen immer geringer, die Zahl
der Gerichte aber größer. Es war dann meist sehr schwer, einen solchen freien
Gerichtsvogt für die Termine zu erhalten, da auch sonst vielerorts um dieselbe
Zeit Gerichte gehalten werden mußten. Um weitergehende Steigerungen
des Richterhonorars zu verhindern, wurde es 1275 genau festgelegt, und zwar
unglaublich hoch. Für das erste Ding: ein schlachtreifes Schwein und das Brot,
das von sieben Sestern Weizen gebacken wird, einen Ohmen Wein und das Futter
für ein Reit- und sechs Zugpferde81, praktisch wohl deren Geldwert, beim
eventuell zweiten und dritten Gerichtstag je etwas weniger.

Der Abt wandte sich, wohl auf Anraten Lamberts, an Kaiser Karl IV. und erklärte
, daß die Kosten für das Kloster zu hoch würden und daß es auch nicht
immer möglich wäre, zu allen Gerichten einen freien Vogt zu bekommen. Der
Kaiser erlaubte deshalb für ewiglich, daß der Abt zu den Dinggerichten einen
beliebigen Ritter nehmen dürfte, der alle Gewalt, Recht und Macht haben
sollte in gleicher Weise wie ein freier Vogt 82. Das war eine Erleichterung für
den Abt, denn er konnte von jetzt an auch einen von seinen eigenen ritterlichen
Ministerialen dafür bestimmen, die die Rechtsverhältnisse der Abtei
schon einigermaßen kannten.

Die neu von Lambert angetretene Bistumsherrschaft Bamberg stellte an ihn
Anforderungen, die seine ganze Geschicklichkeit wachriefen. Im Laufe der
Zeit waren der fürstbischöflichen Landesherrschaft erstaunlich viele Bereiche
verlorengegangen. Es wurde seine Absicht, sie durch Kauf zurückzuerwerben,
die aufgegangenen Lehen wieder zu Händen zu bekommen und das Gebiet
verwaltungspraktischer abzurunden. Dabei gelangen ihm bemerkenswerte Erwerbungen
: Pottenstein, Gößweinstein-Tuchersfeld, Schlüsselbergische Güter,
Flecken Baunach, Schloß Stuffenberg, Scheßlitz, Burgen, Senftenberg, Giech
und Gugel, Schlösser Arnstein, Neuhaus, Burgebrach, Kloster Laugheim, Kupferberg
nebst Kommende des Deutschen Ordens, Güter im Schwalbtal und
Ützung bei Hallstadt, Herzogenaurach, Pöbelsdorf, Güter der Familie Hohen-
lohe-Brauneck, die Güter der Grafen von Truhendingen, Markt Tauschwitz mit
Veste und Vogtei und andere 83.

Dagegen wurden die Besitztümer in Bayern, Österreich, Kärnten und Steiermark
zum Teil veräußert, hauptsächlich wenn sie nur geringe Einkünfte erbrachten
84. Die durch die Verkäufe erzielten Geldbeträge wurden zum Ankauf
der oben genannten Güter verwendet, wodurch das fürstbischöfliche Territorium
geschlossener und besser abgerundet wurde als zuvor.

Ein großer bambergischer Gebietskomplex lag in Kärnten und Steiermark, für
dessen Verwaltung Lambert 1395 einen eigenen Vizedom bestellte. Die Erweiterungen
seines fürstbischöflichen Gebietes glückte ihm so gut, daß er nur
selten mit den Beteiligten in Feindschaft geriet.

81 Siehe Die Ortenau 42 (1962), S. 145 f.

82 GLA, K, D/Nr. 379, Kaiser- u. Königsurkunden vom 23. III. 1378; Arch. G-O-Z Spec. Nr. 924;
Böhmer, Regesta Imperii VIII Nr. 5892 S. 493.

83 Angerer a.a.O. S. 22 ff.

84 Ebenda S. 23.

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