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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
57. Jahresband.1977
Seite: 345
(PDF, 70 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1977/0347
bürg gehaltener Festvortrag, der grundlegende Überblick über „Burg, Dorf und
Stadt der Ortenau im Mittelalter", erschien erweitert und mit Anmerkungen im
42. Jahresband 1962.

In der Festschrift für den langjährigen Freiburger Wirtschaftshistoriker Clemens
Bauer interessiert uns ein Beitrag über die „Heimbürgen", die als Verwalter
eines wichtigen dörflichen Amtes auch in unserer Region wichtig waren.
Man stößt in den Quellen immer wieder auf den „Heimburger", und auch als
Familienname, man denke nur an Ottenheim, ist er nicht selten. Prof. Bader
beschäftigt sich in diesem Aufsatz mit den schwäbischen und rechtsrheinischen
Heimbürgen; ein elsässischer Teil stammt von Prof. Theodor Bühler-Zürich.
Der Heimbürge, Heim- oder Heinburge oder Heimburger ist ein wesentliches
Element schon der mittelalterlichen kommunalen Struktur der Dorfgemeinde.
Sie war, wie gerade K. S. Bader aufgezeigt hat, viel selbständiger und trat viel
selbstbewußter auf, als wir es uns vorstellen, wenn wir oft zu sehr die späteren
Zustände im Auge haben, als das Bauerntum von den erstarkenden zen-
tralistischen Gewalten niedergedrückt wurde. Die alte Dorfgemeinde war weit
mehr als ein „primitiver agrarischer Zweckverband" (S. 93).

Der Heimburge trägt einen auffallenden Namen, dessen Etymologie Schwierigkeiten
macht. Man nimmt aber heute allgemein an, daß „beim Heimburgen
ein im ,heim' tätig werdender Ordnungshüter und nicht etwa ein im ,hain'
wirkender richterlicher Beamter gegeben ist" (S. 103, Anm. 25); seine Aufgabe
der Waldhut ist wohl nicht die ursprüngliche. „Heim" ist hier im älteren Sinne
zu verstehen, als „Ansiedlung, Dorf, Gemeinde". — Wie Bader aufweist, kommen
Name und Begriff des Heimburgen von Norden, von Franken her in unser
Gebiet. Das Fränkische ist das Kerngebiet des Heimburgertums; von dort
aus verbreitete es sich auch in die Kolonisationsräume des Ostens hinein. In
Schwaben ist es stark vertreten, nicht aber im bayerischen Schwaben und im
Ulmer Bereich; „jenseits des Schwarzwaldes sind Ortenau und (nördlicher)
Breisgau Schwerpunkte" (S. 96). (Bei den Belegen, die S. 98 für unseren Raum
angeführt werden, ist zu korrigieren, daß auch das frühe Herbolzheimer und
Ringsheimer Auftreten das Amt, weniger den Personennamen meint.) Dann
gibt es den Heimburger im ehemaligen Bistum Basel und vor allem auch im
Elsaß, wie es denn bemerkenswert ist, daß der Weg der Verbreitung nach Süden
hin nicht geradewegs auf dieser Rheinseite, sondern über Straßburg verlief
: die alte, auch in der Sprachbewegung feststellbare Einzugsstraße des
Neuen.

Der Heimburge war vor allem der Rechnungsführer der Gemeinde-Genossenschaft
; er nahm ihr Geld ein, zahlte es aus und legte jährliche Rechenschaft
(die zahlreich erhaltenen „Heimburger-Rechnungen") ab. Er hat aber auch mit
dem Gericht zu tun, ferner mit dem Wald. Diese seine Aufgabe, für den Wald
zu sorgen, wird etwa im Namen des „Fünfheimburgerwalds", des alten Scherz-
heimer Gemeinschaftswalds, deutlich. Es gab auch mehrere Heimburgen, und
man trifft sie auch in den (kleineren) Städten an, sowie (als Unterbeamte des
Schultheißen) im Straßburger Stadtrecht. Gelegentlich wurde er von der Herrschaft
bestellt, in der Regel aber von der Gemeinde, aus den angesehenen Bürgern
heraus, gewählt. Er wechselt jährlich. Er stellt Hirt und Nachtwächter an,
beaufsichtigt Feuerstätten und Brunnen, er regelt den Anbau auf den Nutzungsflächen
der Allmende.

Als das sog. Rugorgan der Gemeinde zieht er auch die vom niederen Gericht
bis zu einer bestimmten Höhe verhängbaren Bußgelder ein. K. S. Bader vermutet
, daß dieses sein Aufgabengebiet vielleicht „zu frühen Anfängen des
Heimburgeramtes" führen könnte. Auch bei uns kennt man schon früh diese
Funktion: eine (bei Bader nicht angegebene) Stelle im „Rechtsbuch des Klosters

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