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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
58. Jahresband: Die Klöster der Ortenau.1978
Seite: 296
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neuerwählten Papst Martin V., der den Bischof von Speyer, die Dekane
des Stifts zum heiligen St. Peter in Basel und das Stift Jung St. Peter in
Straßburg beauftragte, für die Aufrechterhaltung der Gerechtsamen und
des Besitztums des Klosters zu sorgen69. Ludemann ließ von seinen
Prokuratoren an der Kurie Appellation einlegen und versuchte, ein
endgültiges Urteil hinauszuzögern. Die Berufungen wurden schließlich
dennoch verworfen und Ludemann abermals zur Bezahlung der Prozeßkosten
verurteilt. Als alle Anstrengungen, Ludemann durch kirchliche
Sentenzen zur Einstellung seiner Übergriffe und Schädigungen zu
zwingen, nichts fruchteten, wandte sich das Kloster an Kaiser Sigismund
. Dieser beauftragte Markgraf Bernhard von Baden an seiner Statt
mit dem Schutz des Klosters70.

Die gespannten Beziehungen zwischen Ludemann und seinem Schwiegervater
Markgraf Bernhard hatten sich in der Zwischenzeit gebessert,
und am 5. Dezember 1421 gab Ludemann seiner Frau Anna die seit langem
ausstehende Morgengabe von 2 000 Gulden in Form einer jährlichen
Gülte von allen Beden, Steuern, Fällen, Freveln und vom Ungeld, zu
deren Zahlung sich u. a. auch die Einwohner der Ortschaften Drusenheim
und Kotzenhusen verpflichten mußten. Am 26. November 1422
vermittelte der Markgraf zwischen Ludemann und Abt Konrad einen
gütlichen Vergleich71. Ludemann mußte einige offenkundig rechtswidrigen
Maßnahmen gegenüber der Abtei zurücknehmen, andererseits
erhielt er wichtige Herrschaftsrechte auf Kosten des Klosters sanktioniert
. So kam er in den Mitbesitz des Wildbanns im Drusenheimer Wald
und konnte sich diesen auch in einem Teil des Scherzheimer Waldes
sichern. Er durfte Ungeld in Drusenheim und Kotzenhusen erheben,
Bede einziehen lassen, wobei die Höfe und Güter der Abtei allerdings
ausgespart blieben, die Leute zu Frondiensten heranziehen und bestimmen
, wer von ihnen nach auswärts heiraten oder wegziehen durfte.
Ludemann hatte sich die Herrschaft über Drusenheim endgültig
gesichert, und das Kloster war damit, was seine Herrschaftsrechte betraf,
im wesentlichen auf sein rechtsrheinisches Gebiet beschränkt.

Das Fehlen einer starken Reichsgewalt und die Spaltungen innerhalb der
Kirche hatten zu einer allgemeinen Rechtsunsicherheit geführt und dem
machthungrigen Treiben der Territorialherren Vorschub geleistet. Zum
Schutz seiner Interessen war das Kloster, wollte es nicht zwischen den
mächtigen Anrainern zerrieben werden, auf die Anlehnung an einen von
ihnen angewiesen. Im Kloster scheint man sich über diese Situation im
klaren gewesen zu sein, wie ein undatiertes Konzept aus der ersten Hälfte
des 15. Jahrhunderts zeigt: „Wir Conrad Abt und der gantz convent des

69 1419 Juni 28 GLA 37/222 - 3.

70 GLA D 631.

71 GLA 37/154; 37/210.

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