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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
60. Jahresband.1980
Seite: 71
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schaft noch eine Gilde von Großkaufleuten haben, die, was kommunale
Selbstverwaltung betrifft, genossenschaftlich organisiert dem Stadtherrn
hätte gegenübertreten können. Die erste Zunft, die der Gerber und
Schuhmacher, wird überhaupt erst 1497 genannt23, ein organisiertes
Zunftwesen dürfte erst im Lauf des 17. Jahrhunderts unter dem Einfluß
der Herrschaft entstanden sein. Im 18. Jahrhundert dann finden wir in
der Handelszunft eine Gilde von Großkaufleuten, die das Bild der Stadt
Lahr entscheidend geprägt haben und die vom sogenannten Lahrer
Prozeß vor dem Reichskammergericht gegen die Herrschaft bis zur
Sympathie mit dem progressiven Bürgertum der französischen Revolution
der Herrschaft manche harte Nuß zu knacken gaben. In Ermangelung
einer solchen einheitlichen Gruppe im 14. Jahrhundert müssen wir
uns den verschiedenen Personen zuwenden, die ihre Interessen in der
Stadt sehen und diese auch - einzeln oder gemeinsam - gegenüber der
Herrschaft vertreten können.

Da ist zunächst einmal der Vogt der Stadt. Sein Amt ist älter als die Stadt,
bereits 1277 wird dieses Amt erstmals genannt24. Über die frühen Inhaber
dieses Amtes können wir leider nichts sagen, es scheinen durchweg
Mitglieder der geroldseckischen nicht-adligen Dienstmannenschaft
gewesen zu sein. Die Stellung des Vogtes als herrschaftlicher Beamter
verbietet es geradezu, daß er das Bürgerrecht der Stadt besitzt. Alle Vögte
aber wohnen nicht in der Burg, sondern in der Stadt und kennen dadurch
die Verhältnisse aus eigener Anschauung. Auch Kunz Winterbach von
Schauenburg, der 1356 amtierende Vogt, hat ein eigenes Haus an
exponierter Stelle der Stadt - am Sonnenplatz, gegenüber dem Herrenhofkomplex25
. Von einigem Interesse ist die Stellung des Schultheißen,
gleichfalls herrschaftlicher Beamter und für die Niedergerichtsbarkeit
zuständig. Als solcher war er wohl reiner „Bürgerrichter", während der
Vogt, wie 1332 geschehen, durchaus auch für den Stadtherrn selbst an
dessen Stelle Zivilrichter sein konnte26. Die Stellung des Schultheißen ist
nicht so ausschließlich herrschaftlich geprägt, daß sich Bürgerrecht und
Amt gegenseitig ausschlössen. So wissen wir von einem Herrn namens
Konrad der Lotter, daß er zwischen 1301 und 1322 mehrfach Mitglied des
Rates und 1314 herrschaftlicher Schultheiß war27. In den Bürgerlisten des
18. Jahrhunderts schließlich nimmt der Schultheiß als Bürger der Stadt
den ersten Platz vor dem Bürgermeister und den Räten ein28.

23 Stadtarchiv Lahr U III e 2

24 Teilungsbrief von 1277, Reinhard, Urkunde 5; RG'eck n. 108.

25 W. Knausenberger, Lare S. 32.

26 1332, Juli 20: Walther von Geroldseck, Herr von Lahr, beurkundet, daß er vor Gericht,
als sein Vogt Isinhart von Lahr zu Gericht saß, ... Rappoltsteinisches Urkundenbuch 3
n. 1180.

27 GLA 24/27 (1314, August 23).

28 Vgl. Ch. Bühler, Dokumente zur Lahrer Stadtgeschichte.

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