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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 145
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1981/0147
Die Lehensverhältnisse in der ehemaligen Benediktinerabtei
Schuttern im 18. Jahrhundert

Oskar Kohler

Wir sind gewohnt, den Ausdruck „Lehen" unmittelbar mit unserer Vorstellung
vom „Mittelalter" in Verbindung zu bringen. Nicht mit Unrecht, denn
das Lehenswesen hat den Lebensverhältnissen des Mittelalters das Gepräge gegeben
. Man darf dabei aber nicht vergessen, daß sich die Lehenswirtschaft
nicht auf die Jahrhunderte, die das Mittelalter ausmachen, beschränkt, sondern
daß sie darüber hinaus bis an die Schwelle der neuesten Zeit heranreicht.
Erst um 1800 ist mit der ganzen Einrichtung auch deren Begriff und Name aus
dem Volksbewußtsein verschwunden und in den Bezirk der Fachwissenschaft
abgerückt. Es verdient aber dieses Thema eine allgemeinere Betrachtung, weil
es für das Bild, das wir uns von den Zuständen in unserer Heimat während der
verflossenen Jahrhunderte machen, wesentliche Züge beibringt.

Vor uns liegen die Lehensartikel des Klosters Schuttern in einer Kopie aus dem
Jahre 1774'. Sie geben einen guten Einblick in die ganze Angelegenheit und
mögen daher (textgenau, aber in heutiger Rechtschreibung) am Anfang dieser
Abhandlung stehen. Das Schriftstück lautet:

Copia uralter Lehen-Artikulen eines löblichen Gotteshauses Schuttern Sti. Benedikti Ordens im
Breisgau, welche denen Lehenmaiern bei dem gewöhnlichen Maierntag2 jährlichen abgelesen zu
werden pflegen.

Erstlichen alle und jede des Gotteshauses Lehen sollen von niemand anderem als von jeweils regierendem
Prälaten, wie von alters empfangen werden, also zwar, daß der Lehenmann sowohl
wegen sotaner Lehen- Sachen von jeweiligem Herrn Prälaten Heissung und Bescheid einzuholen
schuldig seie. Zweitens solle ein jeder Lehenmann nach empfangendem Lehen und vorgehaltenen
Lehen-Artikulen einem allhiesigen Herrn Prälaten als Lehenherrn durch gebende Handtreu3 an
Eides statt geloben und versprechen, treu und hold zu sein, den Nutzen zu befördern, Schaden zu
warnen, alle ihm vorgelesenen Punkte und Artikul steht und fest zu halten, auch keineswegs dawider
zu tun, noch getan zu werden verschaffen.

Drittens solle einem jeden Maier nach Inhalt der Lehen — rechten auf dessen Begehren von da-
hiesiger Kanzlei ein Lehenbrief verfertigt und verabfolgt werden.

Viertens sollen des Gotteshauses Maiern alle Güter an Ackern und Matten samt allen derselben
In-und Zubehörde, welche ihnen zu Nutzen überlassen werden in guten Bau, mit Dungen, Graben
, Verzaunen und all anderer Notdurft haben und halten gleich deren ihren eigenen Gütern,

1 G L A 104 Conv. 1 u. 35

2 Die Lehensmaier hatten sich an einem bestimmten Tag des Jahres im Kloster einzufinden, um Rechenschaft
über die Jahresleistungen abzulegen

3 Handschlag zur Bekräftigung der Lehenstreue

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