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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 148
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Erbberechtigten zu wählen. In einer Streitsache des Klosters Gengenbach findet
sich der Satz, daß „das Gotteshaus und ein regierender Herr Prälat die
Wahl haben wolle, unter den Söhnen auf Ableben des Vaters denjenigen zu erwählen
, welcher ihm mehr gefällig und annehmlich sein werde."

Gelegentlich stößt man auf eine Akte, die von der Umwandlung eines Schupflehens
in ein Erblehen handelt. Das natürliche Gefühl, daß man auf eine Familie
, die jahrzehntelang einen Hof bebaute, einige Rücksicht zu nehmen habe
, mag dabei mitgesprochen haben. Doch wird man von Seiten des Lehensherrn
an eine solche Umwandlung immer mit einigen Bedenken herangegangen
sein. Es ist bezeichnend, daß in den zwölf Artikeln von einer Unterscheidung
zwischen Erblehen und Schupflehen überhaupt nicht die Rede ist. Man
setzte stillschweigend das freie Verfügungsrecht über jedes Lehen voraus. Das
Erbrecht aber engte diese Verfügungsfreiheit doch empfindsam ein. Einigermaßen
schadlos suchte sich der Lehensherr dadurch zu halten, daß er die Erblehen
mit einem höheren Zehntsatz belegte.

Wie hoch waren nun diese Sätze überhaupt? Da ist zu sagen, daß sie nicht von
Anfang an unbedingt festlagen, ferner daß sie nach Landschaften verschieden
waren. Mit der Zeit bildeten sich aber für bestimmte Gebiete gewohnheitsmäßig
feste Durchschnittssätze heraus. Sie lassen sich für Schuttern aus einem
Abrechnungsbuch vom Jahre 18087 ersehen. Es werden darin sechs Sester
Frucht vom Jauchert Acker als ehemalige Forderung des Klosters genannt
d. h. etwas über einen Zentner pro Morgen.

Dieses Abrechnungsbuch ist auch sonst in mancher Hinsicht aufschlußreich.
Es enthält nämlich die Bedingungen, nach denen die ehemals klösterlichen Lehensträger
ihre Güter von dem neuen Lehensherrn, dem bad. Staat, als Erblehen
in Betrieb bekamen. Darin heißt es unter Punkt 1: Es solle dieses Erblehen
, nämlich dessen Träger, von jedem Jauchert statt der bisher abgereichten
sechs Sester, jährlich nebst diesen zween Sester mehr, also acht Sester in der
nämlichen Gattung entrichten, die auf dem Acker erwachsen ist.

Unter Punkt 4: Es habe der Erblehensträger von einer jeden Jauchert zwo
vierspännige Fuhren, jedoch nur auf anderthalb Stunden Wegs, nach einer
billigen Ladung zu verrichten, wobei derselbe für jede vierspännige Fuhr ein
Maß Wein und genügsames Brot zu empfangen habe.

Unter Punkt 5: Es habe jeder neue Besitzer bei dem Antritt des Erblehens für
jede Jauchert fünf Gulden, dreißig Kreuzer rheinisch als Ehrschatz oder Lau-
demium zu entrichten, was sogleich von den itzigen allerersten Erblehensbe-
sitzern mit künftigem neuen Jahr zu geschehen habe.

Was die Art der Abgaben betrifft, so standen unter den Bodenerzeugnissen
die Körnerfrüchte an erster Stelle. Das ist verständlich, denn sie zeichneten
sich durch wünschenswerte Eigenschaften aus. Sie waren lange haltbar, ließen

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