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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
61. Jahresband.1981
Seite: 216
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Baden, Offenburg, Villingen und Konstanz (außer Radolfzell) sowie Teile des
Kreises Karlsruhe. Durch die Verordnung von 193438 wurde das Einzugsgebiet
auf die Amtsbezirke Karlsruhe, Ettlingen, Rastatt, Bühl, Oberkirch, Kehl und
Wolfach beschränkt. Diese Verkleinerung minderte nicht das Ansehen der II-
lenau, denn sie blieb neben den psychiatrischen Kliniken von Freiburg und
Heidelberg zuständig für die Aufnahme von frisch an Geistesstörung Erkrankten
bzw. Wiedererkrankten, während Emmendingen, Wiesloch und
Pforzheim Übernahmestationen von Unheilbaren waren. Die Illenau war
überwiegend Heil- und Pflegeanstalt, nicht Verwahranstalt.

Die Einteilung des Anstaltsgebäudes

In seinem Bestreben, der Anstalt eine systematische Ordnung zu geben, schuf
Roller ein Einteilungsschema, das sowohl die Gebäude, wie auch die darin
untergebrachten Pfleglinge umfaßte. Die Pflegeabteilung der Männer führte
die Bezeichnung C, die der Frauen D, die Heilabteilung der Männer E, die der
Frauen F. Zur Unterscheidung der Unterabteilungen dienten arabische Zahlen
(E 1, F 1, usw.). Das von Roller eingeführte Schema blieb im Grunde bis zur
Auflösung der Anstalt, doch wurde teilweise die Zuteilung geändert. 1901 hatte
die Anstalt folgende Einteilung: Heilanstalt der Männer — E 1 und E 2 ruhige
Kranke höherer Stände, E 3 die der mittleren und unteren Stände, E 4
Halbruhige, E 5 Unruhige. Dasselbe Schema galt wiederum für die Heilanstalt
der Frauen und Ähnliches für die Pflegeabteilungen.

In diesem Schema spiegelt sich die gesellschaftliche Ordnung des 19. Jahrhunderts
wieder, das dem gebildeten Bürgertum eine bevorrechtete Stellung zuerkannte
. Das Statut von 1843 bestimmte aber, daß der Fleiß und die Aufmerksamkeit
aller Beamten, insbesondere der Ärzte auf alle Kranke in gleichem
Maße gerichtet sein soll.

Die Unterbringung der Kranken

Jeder Kranke, der in die Illenau eingewiesen wurde, wurde je nach seinem
Krankheitszustand durch die Ärzte einer bestimmten Abteilung zugewiesen.
Die in ihr behandelten Patienten waren eine Gemeinschaft für sich, getrennt
von den übrigen. Zur festgesetzten Zeit mußten sie aufstehen, gemeinsam die
Mahlzeiten einnehmen und abends wieder zu Bett gehen. Sie halfen mit, die
Wohnräume sauber zu halten, nahmen, soweit es der Zustand erlaubte, an
Spaziergängen teil, besuchten Veranstaltungen usw. Dauernd standen sie
unter der Aufsicht des für ihre Station verantwortlichen Pflegers bzw. Pflegerin
. Zu jeder Abteilung gehörten ein Aufenthaltsraum sowie die Schlafräume,
bei der 3. Klasse ein Schlafsaal; je nachdem waren auch Patienten der dritten
Klasse in Zweibett-Zimmern untergebracht. Diese Räume lagen beisammen
(teilweise waren die Schlafsäle in der 3. Etage) längs eines Korridors, von dem

38 Verordnung v. 20. 7. 1934 Gesetzes- u. Verordnungsblatt Nr. 40, S. 213.

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