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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
62. Jahresband.1982
Seite: 124
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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aus besonderer Gnade der Herr Marggraf einem jeden Religiösen dasselbe als
Eigenthum überlasse und schenke, was er in seinem Zimmer hat, was er sich
selbsten angeschafft oder von seinen Altern oder Befreundten, auch andern
Freunden, oder von seinem Abten erhalten hat.

Der Herr Prälat wurde in diesem Stücke weit übler als der geringste Religiös
behandelt; denn der Herr Kommissär schrieb alles, auch das allergeringste,
auf, was er immer in seinem Zimmer hatte, sogar seine Tabakdose und seine
Uhr im Sacke, sein Pectoral am Halse und seinen Abtsring an dem Finger.
Man nöthigte ihn nachher auch bei seinem Abzüge, das meiste seiner Geräth-
schaften zurückzulassen.

Nach Beendigung der Inventur trat für einige Wochen Ruhe in der Abtei ein,
unterdessen der Geheime Rat in Karlsruhe als das oberste badische Regierungskollegium
über das Schicksal der mittelrheinischen Herren- und Bettelklöster
beratschlagt hatte. Er verabschiedete am 14. Februar 1803 das IV. Organisationsedikt
, die Stifter und Klöster betreffend18, das unter anderem die
endgültige Aufhebung Ettenheimmünsters vorsah gemäß Art. IV, Abs. B:

Die Klöster Schwarzach und Ettenheimmünster sind aufgehoben. Die Prälaten
derselben werden anständig pensionirt, und können ihre Pension, wo sie
wollen im Lande verzehren, auch ein bis zwey auf Pension alsdann zu sezende
Klostergeistliche zu ihrer Gesellschaft sich auswählen. Ihre Pensionen sind auf
die Gefälle des Oberamts Yberg und Amts Euenheim versichert, die übrige
Klostergeistliche, so weit Wir nicht nach dem vorigen Abschnitt ihrem
Wunsch gemäs ihnen den Weg zu einer andern Bestimmung öffnen, werden in
das Kloster Gengenbach übergesezt, das leztere gilt auch von den Layenbrü-
dern. Wegen der Diener und Dienstboten kommt hier das nemliche in Anwendung
, was im dritten Artickel ad B gesagt ist.

Diese Bestimmung des Edikts, gemäß der mit den Klosterbeamten und dem
Gesinde, wie schon ausgeführt, verfahren wurde, hat folgenden Wortlaut:
Sämmtlich ihre patentmäsige Diener erhalten anderweite Anstellung, oder ihren
ordnungsmäsigen Gehalt; sämmtlich verbrödetes Gesinde, Handwerksleute
, und andere in gleiche Claße gehörige Diener, werden mit einer Wegzehrung
die nach dem Betrag ihres Jahrsgehalts und ihrer längern oder kürzern Dienstzeit
, auch leichterer oder schwererer Gelegenheit zu anderwärtigen Unterkommen
abgemeßen wird, entlassen. Sollten so bejahrte darunter seyn, die ein anderes
Unterkommen nicht wohl finden können, so behalten Wir Uns auf Anzeige
desfalls die weitere landesväterliche Vorsorge bevor.

Während die badische Regierung mit den in verschiedenen Bettelklöstern
durchzuführenden Änderungen die jeweiligen Lokalbehörden betraute, bildete
sie zum Vollzug des Edikts in den mittelbadischen Stiftern eine Sonderkom-

18 Gedruckt in: Kurfürstlich badische Landes-Organisation. In 13 Edicten sammt Beylagen und Anhang,
Karlsruhe 1803.

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