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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
62. Jahresband.1982
Seite: 356
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gleichen gewesen, darumb habe abgefragt und umb Erlaubnus angehalten
werden müssen.

Zwölftens, und weilen die Gemeind einen absonderlichen Allmandwald, woraus
den Inwohnern auf den Erforderungs- und Nothfall zu Erbauung ihrer
Häuser und anderer Gebäwen nöthiges Zimmerholtz gegeben worden, seye es
also damit in Gebrauch gewest, daß der Stabsvogt und die über solche Waldung
bestellte zwey Allmandpfleger/gleich denen zu Hornberg/ das nottürtige
Holtz, doch ohne schädlich zu fällen, erlauben dörfen.

Dreyzehendens, wann auf Absterben eines Taglöhners sein innegehabt Taglöhneranwesen
, so in einem Häuslin oder Stücklin Feld bestanden, durch seine
hinderbliebenen Erben verkauft worden, ist der berechtigte Käufer jederzeit
auch des Drittels8 frei gewesen.

Vierzehendens, nichtsweniger wo auf einem Hofguth ein altes Taglöhnerhäus-
lin gestanden und dasselbige mit dem Hofguth seine jährliche Beschwerden9
getragen und nicht würklich vom Hof separirt worden, ist es nicht weiter beschwert
worden.

Fünfzehendens, befindt sich ein Bruck im Stab Guettach, die Allmandbruck
genannt, welche der Stab Guettach zwar im Bau erhalten muß, hingegen aber
weil die Landstraß über die Rothhalden darüb gehet, ist gemeine Statt Hornberg
Jahres dem Stab Guettach ein Guldin dreyßig Kreuzer beyzutragen und
zu bezahlen schuldig.

Sechsehendens, sind in solchem Stab Guettach alle Gewerbschaften, besonders
auch der Saltz- und freye Eisinhandel und deshalben auch die Centnerwagen
als ein hierzu ohnentbehrliches Instrumentum zugelassen.

Sibenzehendens, belangend das Meßgellt10 von den Guettacher Früchten, so
sie selb auf ihren Güettern erzeugen und nachgehendts zu Hornberg verkaufen
, seynd sie des jederzeit frey gewesen.

Ansgar Barth

Zwei Huldigungen

I. Huldigung der Geistlichen, Beamten und Ortsvorsteher der 1810 an Baden
abgetretenen Gebiete des früheren Oberamts Hornberg

Nach zähen, nicht immer fair geführten Verhandlungen einigten sich 1810 in
Paris der Bevollmächtigte des Königs Friedrich von Württemberg, Heinrich

8 Beim Verkauf eines Hofgutes war in der Regel der ,,Dritteil" zu entrichten, d.h. der dritte Teil der Kaufsumme
.

9 Jährliche Abgaben, z.B. der Zehnte, Zinshühner oder Geld

10 Markt- und Standgeld sowie die Gebühr für die städtische Waage und die Maßeinheiten (Längenmaße)

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