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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1983/0111
10. Nach geendigtem Ohmden im Spätjahre, nachdem das Viehe des Klosters auf dessen Wiesen
geweidet worden, haben sie das Recht, ihre Kühe auf demselben weiden zu lassen; doch müssen
sie jährlich für eine Kuhe 5 Schillinge und für ein Kalb 3 Schillinge Weidgeld bezahlen.

11. Das Brennholz, welches die Bauren aus ihren Waldungen verkaufen und selbsten aus der
Herrschaft führen, ist zollfrey; wenn aber Fremde von ihnen solches Holz kaufen und wegführen
, muß dieses verzollet werden. Ohne Erlaubnis der Herrschaft ist aber ihnen nicht erlaubt
, Holz zu verkaufen. Und wenn sie mehrer Holz verkaufen wollen, haben sie dem Klosterjäger
die Stocklosung zu bezahlen.

12. Wenn sie ein Stück Vieh zu verkaufen haben, müssen sie es im Kloster anzeigen, damit selbes
von ihm, wenn es will, kann gekauft werden. Und wenn es für das Kioster gekauft worden,
müssen sie es, wenn es gefordert wird, dahin führen und erhalten für dieses einen Schoppen
Wein und ein Viertel Brod.

13. Da dem Kloster das Recht zukömmt, Knechte und Dienstbuben aus seinen Unterthanen um
den gebührenden Lohn auszuwählen, soll doch ein Vater, wenn er einen einzigen Sohn hat,
desselben nicht beraubet werden; doch müssen sich diese an dem bestimmten Tage wie die
übrigen im Kloster stellen.

14. Was den Drittel betrifft, den sie bei dem Verkaufe oder Tausche eines Hofes dem Kloster zu
bezahlen haben, wird nur der Zehendel von ihnen statt des Drittels genommen. Eben dieses
wird auch beobachtet bei dem Abzüge aus der Herrschaft. Statt des Drittels zahlen sie nur den
Zehendel.

15. Bei dem Austritte aus der Herrschaft haben sie sich von der Leibeigenschaft loszukaufen um
das, was die Herrschaft ihnen davon angesetzet.

Dieser Vergleich ist zu Zabern von der fürstbischöflichen Regierung am 29ten März 1775 genehmiget
worden.

Im Jahr 1777 hat Abt Landelin den Eingang in die Klosterkirche mit einer prächtigen Stiege und
Portal von Bildhauerarbeit, auch oben von Stokadorarbeit herrlich verzieren lassen. Er hat auch
die Kapelle bei dem Taufsteine mit Stokadorarbeit verzieren und darinn den Altar des heil. Lan-
delins verfertigen und fassen lassen. Das Altarblatt mit den zween Engeln dieses Altars sind nach
aufgehobenem Kloster und Abzüge aller Religiösen aus demselben in die Pfarrkirche zu Münch-
weyhr gekommen.

Als im Jahr 1782 das Amt Euenheim auf Zureden eines bischöflichen Kommissärs eine ernstliche
Summe Geldes dem Herrn Kardinal von Ronan19 zu Erbauung seines Schlosses zu Zabern zu geben
versprochen hatte, wollte dieser bischöfliche Kommissär die Unterthanen des Klosters den
dritten Theil an diesem Gelde zu bezahlen anhalten. Abt Landelin schlug aber diese Forderung
gänzlich ab mit dem Vermelden, daß die Unterthanen des Klosters zu keiner andern Bezahlung
mit dem Amte Euenheim außer nur zum Kreisgelde können angehalten werden. Damit aber diese
Sache nicht weiter mochte zum Schaden der Unterthanen betrieben werden, hat er im Namen des
Klosters 100 Louis d'or als freywilliges Geschenk gegeben, und die Unterthanen hat er bewogen,
daß auch sie 100 Louis d'or als freywilliges Geschenk gegeben haben, und so blieben die Unterthanen
und das Kloster in Ruhe.

In eben diesem Jahr hat Thussan, Bischof von Arath, Weyhbischof des Straßburger Bistumes, am
29ten August den Unterthanen des Klosters in der Klosterkirche das heil. Sakrament der Firmung
ertheilet.

19 Ludwig Renatus Eduard von Rohan-Guemene, Bischof von 1779 bis 1803.

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