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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 84
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0084
Die Herren von Geroldseck als Vögte des Klosters
Ettenheimmünster

Festvortrag, * gehalten auf der Jahreshauptversammlung am
12. Oktober 1986 in Dörlinbach (Schuttertal).

Christoph Bühler

Die Herrschaft Geroldseck, wie sie sich in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts
darbietet, ist wie alle spätmittelalterlichen Adelsherrschaften das Produkt
einer jahrhundertelangen Entwicklung, während der Ländereien gewaltsam
oder friedlich erworben wurden, andere Gebiete — ebenso gewaltsam oder
friedlich — aber auch der Familie verloren gingen. Der Sippenverband selbst,
dessen Kern uns im 13. Jahrhundert als „die Geroldsecker" entgegentritt, war
wohl bis zur Wende des 12. zum 13. Jahrhundert noch fließend. So ist es
durchaus möglich, daß Teile eines geroldseckischen ,,Ur-Besitzes" bei anderen
Familien anzutreffen sind — der Vorgang der Besitzübertragung war den Zeitgenossen
so selbstverständlich, daß es der Aufzeichnung gar nicht bedurfte.

Die Herrschaft aber besteht im Prinzip aus einer Vielfalt von Rechten an
Grundbesitz — die Rechte an den Menschen, die darauf leben, eingeschlossen
— und aus den mit diesem Grundbesitz verbundenen „staatlichen" Rechten.
Darüber liegen die „königlichen" Rechte von Gerichtsbarkeit, Heerbann etc.,
so daß im Spätmittelalter hierzulande in jedem einzelnen Fall nachzuweisen
ist, welches Recht welchem „Herrschaftsträger" zusteht. Die wichtigsten Elemente
aber jeder Herrschaftsbildung, sofern sie über den Rang einer rein
grundherrschaftlich orientierten ,,Miniatur-"Herrschaft hinausgeht, sind neben
der Gerichtsbarkeit der Besitz von Klostervogteien und Städten. Beide Rechte
werden von einer gewissen Stufe der Herrschaftsbildung an planmäßig erworben
, erweitert und gesichert.

Die Herrschaft Geroldseck, wie sie sich in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts
darbietet, teilt sich auf in einen rodungsherrschaftlichen Teil, in dem sich alle
Rechte auf den freieigenen Besitz an Rodungsgütern gründet — das ist vor
allem das Schuttertal — und einen Teil, der mehr von Grafschaftsrechten
geprägt ist — das ist vor allem der Raum zwischen Mahlberg und Altenheim.
So nennt eine Schutterner Quelle des 15. Jahrhunderts die Herren von Lahr
auch „Grafen von Mahlberg". Die Herrschaft wird in den 1280er Jahren
planmäßig wirtschaftlich gefördert, in dem kurz nacheinander Lahr
(1278/79), Sulz (1284) und Veldenz (1286) zu Städten erhoben werden, von

*Der Vortrag wurde anhand einzelner Notizen gehalten; zum Zweck der Veröffentlichung
wurden diese Notizen zusammengefaßt. Der Vortragscharakter blieb indessen
im wesentlichen erhalten.

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