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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 86
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zu einer Übereinkunft über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der
Kastvogtei gekommen wäre — analog etwa zur Schutterner Vereinbarung von
1235.

Bei der Geroldsecker Hausteilung im September 1277 wird die Vogtei wie herkömmlicher
Familienbesitz behandelt und kommt an die Obere Linie („Hohen-
geroldseck"), sie ist ebenso Teilungsobjekt in den Teilungen innerhalb der
hohengeroldseckischen Familie 1370 und 1435.

In den 1430er Jahren wurde die Vogtei mit Sicherheit in die Kämpfe um die
Erbfolge in der Herrschaft Lahr hineingezogen, auch die gegenseitigen Erb-
und Herrschaftsansprüche der Hohengeroldsecker Brüder dürften das Kloster
beeinträchtigt haben.

Wohl diesen Umständen ist es zuzuschreiben, daß 1438 unter Vermittlung des
Straßburger Stettmeisters, des Altammannmeisters und des Abtes von Schuttern
ein erster Vogteivertrag ausgehandelt wird zwischen dem Inhaber der
Vogtei, Hans von Geroldseck, und Abt und Konvent von Ettenheimmünster.
Über seinen Inhalt und seine Einzelpunkte siehe Anhang 1 und 3.

Die Ettenheimmünsterer Vogtei ist Lehen vom Hochstift Straßburg, die Reihe
der Belehnungsurkunden selbst ist ab 1442 vollständig vorhanden. Ob freilich
der 1302 überlieferte Verkauf zweier vom Straßburger Bistum lehnbarer
Waldstücke durch die Geroldsecker an die Ettenheimer Genossenschaft mit
der Klostervogtei in Zusammenhang zu bringen ist, ist fraglich.

Während der pfälzischen Besetzung ist faktisch der Pfalzgraf Kastvogt über
das Kloster und schließt als Vogt 1504 einen Vertrag, der vor allem die 1438
vereinbarten Bezüge bestätigt.

Dennoch belehnt 1501 Bischof Albrecht von Bayern (1478—1506) den Geroldsecker
Gangolf mit der Vogtei, erkennt ihn also als Rechtsinhaber der Vogtei
an.

Nachdem die Herrschaft 1507/1511 aus badischer Treuhänderschaft an die
Geroldsecker übergegangen war, muß das Kloster — wie auch das Kloster
Schuttern — versucht haben, die Vogtei loszuwerden. Überliefert ist allerdings
nur der Protest der Äbte von Schuttern und Ettenheimmünster vom
Jahre 1519 auf das kaiserliche Mandat, den Geroldsecker als Vogt anzuerkennen.

Das 16. Jahrhundert ist insgesamt geprägt von dem Versuch der Geroldsecker,
parallel zu ihrer wieder gestärkten Stellung auch die Rechtsverhältnisse in den
Vogteidörfern zu ihren Gunsten zu verschieben. So soll in den 1520er Jahren
versucht werden, über eine Eidesleistung der Untertanen in den Vogteidörfern
die geroldseckische Landesherrschaft durchzusetzen; der Versuch scheitert
aber am erbitterten Widerstand des Klosters. Es kommt nicht zu einem Kompromiß
, sondern zur Festschreibung der alten Rechtsverhältnisse, daß zwar
der Geroldsecker bestimmte Vogteirechte hat, aber die Untertanen aus den
neu auferlegten Eiden entlassen solle (1527).

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