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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 88
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Oktober 1566 unternahm, blieb erfolglos, das Steuerregister von 1579 nennt
ihn nicht mehr.

Wie es genau zuging, daß die Herrschaft Hohengeroldseck diese Kastvogtei
verlor, zeigt ein Bericht aus der Mitte des 18. Jahrhunderts. Offenbar wurden
hier die Akten genauer studiert als einige Zeit vorher, als man lakonisch feststellen
mußte: „wie solches aber geschehen, hat man bisher zu keiner verläßigen
Nachricht gelangen können. . ."

Nach diesem Bericht haben im Jahre 1536 die Herren Gangolf und Walther
von Geroldseck von der Karthause Johannes Bapt. bei Freiburg 600 fl. und
von Frau Appolonia Sauterin ebenfalls aus Freiburg 600 fl. Kapital aufgenommen
und mit Zustimmung Bischof Wilhelms von Honstein (1506—1541)
die Kastvogteigefälle als Sicherheit eingesetzt (wobei der damalige Abt
Laurentius nebst Prior und Convent Bürgschaft leisteten). Bedingung aber
war, daß für den Fall, daß die Geroldsecker Tilgung oder Zinsen schuldig blieben
, das Hochstift Straßburg das Recht haben sollte, das Kapital auszulösen
und die verpfändete Kastvogtei an sich zu ziehen.

Nachdem nun von geroldseckischer Seite über 30 Jahre lang weder Zins noch
Kapital entrichtet wurden, erhoben die Gläubiger Klage vor dem Hofgericht
in Rottweil, das den damaligen Prälaten Herrn Christopherus von Tengen zur
Bürgschaftsleistung verpflichtete und ihn zur Regreßforderung an Herrn
Jacob von Geroldseck verwies. Auf der Grundlage der Verschreibung von
1536 sperrte daraufhin das Hochstift Straßburg die Kastvogteigefälle, eine
Maßnahme, die der Geroldsecker 1606 mit der Beschlagnahme der Wittelbacher
Zehnten, Zins, Drittel, Fälle etc. sowie der Einkünfte der Pfarrei beantwortete
. Ein Prozeß, der darüber in Speyer angestrengt wurde, erledigte
sich durch das Aussterben des Geroldseckergeschlechtes 1634 von selbst, da
die Kastvogtei damit dem Bischof von Straßburg als erledigtes Lehen heimfiel.

Inzwischen war von Seiten des Bistums 1613 und 1628 ein Vergleich mit dem
Kloster geschlossen worden, nach dem gegen Zahlung einer Abfindung und
einer jährlichen Summe von 4200 fl. das Hochstift auf eine künftige Ausgabe
der Vogtei an Dritte verzichten und die Vogtei bei sich behalten wollte. Für
das Kloster ergab sich daraus kaum eine rechtliche oder finanzielle Besserstellung
, es konnte höchstens sicher sein, daß das Bistum seine Rechte noch eifersüchtiger
wahrte als die Geroldsecker.

In der Folgezeit ging allerdings der Streit weiter, da die Nachfolger der
Geroldsecker in der Herrschaft die Wittelbacher Gefälle weiterhin gesperrt
hielten und selbst einzogen. Bistum und Kloster stellten sich dagegen auf den
Standpunkt, daß durch den Tod des letzten Geroldseckers die Sache erledigt
und die Vogtei wieder beim Hochstift liege.

Die landesherrlichen Rechte blieben bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts
zwischen dem Kloster und dem Hochstift heftig umstritten, bis 1740 ein Urteil
des Reichshofrats die Landeshoheit des Bischofs festschrieb.

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