http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0094
5 Gerichtsfälle
Die Ansprüche des Vogtes an die Untertanen des Klosters — außerhalb der eben
genannten Steuerrechte — sind auf die Gerichtsherrschaft beschränkt. Gerichtsort ist
dabei der Wohnort des betreffenden Untertanen. Gegen den Spruch des Gerichts gibt
es kein Rechtsmittel. Bußen für Frevel werden nach altem Herkommen zwischen Abt
und Vogt geteilt.
Der Vertrag sagt hier nur aus, daß jeder „seinen Teil" haben solle. Der Vertrag von
1527 legt eine hälftige Verteilung fest, der Vertrag von 1572 teilt 2/3 dem Abt und 1/3
dem Vogt zu. Diese Teilung allerdings ist die übliche und wurde bereits in dem Vertrag
von 1302 zwischen den Dautensteinern und den Trägern der Wittelbacher Vogtei festgeschrieben
. Auch das Rechtsbuch des Klosters aus dem 15. Jahrhundert sagt zu Wittelbach
schlicht: „Und alle diese recht und gevelle, die hie vor geschriben stont, davon
het der apt die zweiteil und Dutenstein das dritteil."
Die unstrittigsten Punkte in der Regelung und Abgrenzung der Gerichtsbarkeit waren
die beiden Extreme, d.h. die Hoch- oder Blutgerichtsbarkeit auf der einen, die Niedere
und die Zivilgerichtsbarkeit auf der anderen Seite. Das eine stand allein dem Vogt, das
andere allein dem Abt zu. Das weite Zwischenfeld gab immer wieder Anlaß zu Streitigkeiten
, wobei der Abt sich in Zeiten politischer Schwäche auf Nachgeben einließ, was
die geroldseckische Seite dann als Präzedenzfall wertete und gegen ihn verwandte.
Die folgenden Punkte betreffen die Abgrenzung der Rechte des Klosters von den immer
weiter ausufernden Ansprüchen der Geroldsecker
6 Steuerfreiheit von Klostergütern
Eigengüter des Klosters, die nicht in die Vogtei gehören (Dörfer, Höfe und Güter), bleiben
ungehindert bei ihren alten Freiheiten.
7 Seelbacher Markt
Was im Kloster benötigt wird, sollen Abt und Konvent ungehindert kaufen oder
nehmen, wo sie wollen, es besteht kein Zwang, den Seelbacher Markt zu besuchen.
Gleiches gilt für die Untertanen des Klosters.
8 Reservierung des Fischwassers
Die Fischwasser des Klosters bleiben diesem vorbehalten.
9 Gerichtsbarkeit über Klosterleute
Abt und Konventuale sind von der Gerichtsbarkeit des Vogtes ausgenommen. Die Diener
des Klosters jedoch unterliegen ihr, doch unter Vorbehalt der Rechte und Herkommen
des Klosters.
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