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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 96
(PDF, 91 MB)
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Pension vom Kloster

40 Viertel Hafer, 40 Viertel Korn
2 Fuder Wein, halb weiß, halb rot

Zwei Zölle in Schweighausen auf der Straße und im Tal 4 Frondienste von jedem Meier
oder Bürger jährlich, da es aber weiteres vonnöten, hab es kein Geding oder Anstand
an widersprechen.

Item sie haben auch 67 Hennen und 108 Hühner.
Alle malefitz zwang und hoch frevel gehört der Herrschaft Geroldseck.
Das Hochgericht gehört der Herrschaft Geroldseck und sind ihnen die Vögte und Bauern
mit Pflicht und Eiden verwandt.

Schlagfrevel und Niederfrevel von Gebot und Verbot wegen gefallen gehören der Herrschaft
Geroldseck und dem Kloster Münster laut eines Vertrages.

Anhang 5:

Gerichtsrechte nach dem Weistum des Klosters

Das in der ZGO 30/1878 abgedruckte Rechtsbuch des Klosters Ettenheimmünster zeigt
in allen vier Versionen (Wittelbach, Dörlinbach, Schweighausen und Ettenheimmünster
) verschiedene Texte, teils mehr oder weniger verkürzt, teils einfach umgestellt.
Daraus kann aber leicht ein „Originaltext" rekonstruiert werden.
Der Text des Schweighäuser Weistums beginnt mit den Rechten des Abtes am Gericht
und den Gerichtsabgaben, fährt fort mit der Verpflichtung des Vogtes, 2/3 der
Gerichtsgefälle an den Abt abzugeben und schließt, ohne noch einmal das Subjekt des
Satzes zu wechseln, damit, daß „er", d.h. im Zusammenhang: der Vogt, richten solle,
bis der Stern am Himmel stehe. Vor dem Vogt wird also der Abt als Richter auch über
Diebstahl und Frevel genannt. Eine Möglichkeit der Erklärung liegt in einer Verkürzung
des Textes, um die notwendige Position des Vogtes sprachlich-inhaltlich abzuwerten
.

Der rekonstruierte Text

. . . und so er sich setzt, so soll er richten Witwen und Waisen, Heimischen und Fremden
, über Nahrung und Gülten, wegen Schulden und Übertretungen, was immer man
ihm klagt, auch Diebstahl und Frevel, und es soll der Vogt dem Abt 2/3 der Bußgebühren
geben und das letzte Drittel behalten und soll richten bis der Stern am Himmel
steht, wenn man ihn braucht.

Der geroldseckische Entscheid wegen Wittelbach von 1302: GLA 27/89. Verkauf der
St. Trudperter Güter 1367: Kop. GLA 67/594 f. 57b — 58b. Verkauf der Dautensteiner
Rechte an Ettenheimmünster 1470 Kop. GLA 27/89. Ebd. die Vereinbarung vom
25. Mai 1527 zwischen dem Bischof von Straßburg und Geroldseck über die Huldigung
der Wittelbacher Bauern.

Ausführliche Aktenrelation über die Kastvogtei für den internen Gebrauch der hohen-
geroldseckischen Kanzlei (Anfang 17. Jahrhundert) GLA 111/190.

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