http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0132
Ein Verzeichnis der in Bühl seßhaften Windeckischen Untertanen vom Beginn
des 17. Jhs. führt die Namen von 48 Personen an und gewährt, da meist auch
der Beruf genannt wird, gleichzeitig Einblick in Wirtschaftsleben und Sozialstruktur
. Es werden genannt: 6 Schuhmacher/Schuster, 6 Tagelöhner,
4 Schreiner, 4 Schmiede, 3 Schneider, 3 Bäcker, 3 Hänfer, 2 Küfer, jeweils ein
Metzger, Gerber, Kupferschmied, Wagner, Hutmacher, Weber und Bauer.
Als Wirte werden genannt: der Ochsen- und der Adlerwirt, wobei wir in
Betracht ziehen müssen, daß es nach einem Verzeichnis von 1613—1614 in
Bühl folgende Wirtschaften außerdem gab: Sternen, Krone, Sonne, Schwanen
und Bären.
Ein Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unterstreicht das oben erwähnte
Übergewicht der Markgrafschaft. Ein Auszug einer Betumlage nennt für
1585:
Markgräfliche Untertanen
Bühl 176 lib.
Altschweier und dasselb Tal 134 lib.
Kappel und dasselb Tal 58 lib.
Hatzenweier 12 lib.
Windeckische Untertanen
llß 8d. 19 lib. 12ß 4d.
7ß 21/2d. 3 lib. lOß ld.
6d. 15 lib. 4ß 9d.
6ß 6d.
Summen 449 lib. 14ß 1 ld. 38 lib. 7ß 2d.
(= 9206 f.)
Kehren wir nach diesem kurzen Abstecher in die Wirtschaftsgeschichte zum
Ausgangspunkt unserer Untersuchung zurück. Wie die meisten Edelleute
seiner Zeit scheint Junker Georg von Windeck besonderen Gefallen am Waidwerk
gehabt zu haben. Mit Urkunde vom 11. November 1583 erwirbt er von
Graf Hubrecht von Eberstein für 500 fl. die Jagdgerechtigkeit im Ebersteinischen
Forst, soweit die Windeckischen Wälder reichen: auf der einen Seite bis
auf den Laufbach, auf der andern bis auf die Landstraße, die Bühlott entlang
und oben hinaus, soweit die Windeckischen Wälder gehen. Junker Jörg, wie
er sonst auch genannt wurde, war markgräflicher badischer Rat, Kriegsobrist
des Schwäbischen Kreises und starb auf seinem Schloß zu Bühl Ende 1587. Er
wurde im Chor der Pfarrkirche beigesetzt, wo sein Grabmal noch 1770 zu
sehen war.
Anmerkungen
1 GLA H/Windeck Nr. 2
2 Eine nähere Erläuterung der einzelnen Grenzmarken und Ortschaften erfolgt an anderer Stelle
3 Vgl. GLA 229/15021
4 GLA 134/138 und 161
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