Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 146
(PDF, 91 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0146
Eigenartig ist, daß diese Ordnung nur für Niederschopfheim gegeben worden
zu sein scheint. Niederschopfheim gehörte zur Herrschaft Binzburg, die neben
Niederschopfheim auch Hofweier und einen Teil von Schutterwald umfaßte.
Die Ordnung ist aber ausdrücklich nur für Niederschopfheim gegeben worden
. Außerdem hielt sich der Pfarrer von Hofweier genötigt, für Hofweier
einen Auszug aus der Niederschopfheimer Ordnung anzufertigen und 1724
erstmals bekanntzugeben. Die Präambel seiner Ordnung hat deutliche Anklänge
an die Präambel der Niederschopfheimer Ordnung: ,,Da derweilen
durch die laidige Krieg auch zu vielem nachsehen ein und die andere Unordnungen
, entheyligungen der Feyer- und sontägen und annoch mehreren mißbrauch
in die gemeinde eingeschlichen. . . ist auch schon 1724. . . von der
Cantzel verkündet worden. . ." Sie wurde 1760 noch einmal von des älteren
Schmautz Nachfolger, von seinem Neffen Josef Schmautz, von der Kanzel bekanntgegeben
.

Die „Kirchenordnung" enthält wohl Strafandrohungen, nennt aber keine
konkreten Strafen. In der folgenden Darstellung des Textes wird, wo es möglich
ist, auf Strafen in der Hofweierer Dorfordnung des 18. Jahrhunderts verwiesen
.

1. Sollen alle Pfarrkinder die Sonn- gantze und halbe Feyr-Täg, wie sie von der Cathl.
Kirchen gesetzt, gebotten und verordnet sind, fleißig halten undt dem Gottes Dienst der
heyl. Meß, Predig, Vesper oder Rosenkrantz andächtig beywohnen, bey Zeiten erscheinen
, unter dem Gottesdienst nit auß- und einlaufen und bis zu Endt des Gottesdienstes
verbleiben.7

2. Diejenige, welche an bemelten Sonn- und Feyr-Tägen ohne wichtige und rechtmäßige
Ursach ausbleiben, den Gottesdienst auß nachlässigkeit versäumen, sollen der Kirchen
straf geben.

3. Ahn bemelten Sonn- und Feyr-Tägen soll unter währendem Gottesdienst Niemand
waß feil haben, kauffen oder verkauffen, sich niemand außer reißenden in denen
Wurths Häusern aufhalten, Trinken, Essen, Kurzweilen, auch nit auf den offenen Gassen
herumlaufen, herumstehen noch einigen Tumult verursachen; solche darwider
handien, solle sträflich sein.8

4. Soll auch niemand an vorgemelten Sonn- und Feyrtägen arbeiten, fahren, bachen,
waschen, die wasch öffentlich aushencken, denglen, graßen, Obst oder Bohnen brechen
, wein füllen, in oder auf die Mühle führen, mit einem Wort, keine knechtliche Arbeit
verrichten auch im fall der noth ohne vorwissen und außdrücklicher Erlaubniß des
Pfarrers. Welche dagegen thun, sollen der Kirchen straff geben.

5. Ahn gedachten Sonn- und Feyrtägen soll niemand gestattet werden zu dantzen oder
einige öffentliche freid weder in denen Würths Häusern noch anderen privat häußern,
biß die vesper oder Rosencrantz gehalten, sind solcher zwar mit wissen, willen und Erlaubnis
der Obrigkeit sowohl geistl. wie weltl. By Straff.

6. Alle Haußvätter und Haußmütter sollen an denen Sonn- und Feyr-Tägen Ihre
Kinder, Söhn und Töchter, Knecht, Mägt, Dienstbotten fleißig in die Kirchen, inson-

146


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1987/0146