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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
67. Jahresband.1987
Seite: 149
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einer alle verpflichtenden Ordnung. Man hat sie sicher auch oft durchbrochen
, die Gebote übertreten, man wußte sich dann aber als schuldig, und die
Strafen wurden als gerecht und notwendig anerkannt und angenommen. Heute
neigt man viel mehr dazu, sich in allem für entschuldigt zu halten, schuld
sind die Verhältnisse, die Veranlagung, die Umstände, aber nicht der einzelne
in seiner eigenen Verantwortlichkeit.

A nmerkungen

1 J. und M. Bayer, Diersburg im Wandel der Geschichte. 1984. S. 23

2 Otto Kähni, Hofweier in Geschichte und Gegenwart. 1972. S. 48

3 Enthalten in einem „Manuale", das Schmautz 1758 vor seiner Resignation auf die Pfarrei verfaßt
hat, in dem er alles Wissenswerte des pfarrlichen Lebens zusammengefaßt hatte. Es befindet
sich im Franckensteinischen Archiv in Offenburg

4 Die Herrschaft Binzburg umfaßte Niederschopfheim, Hofweier und einen Teil von Schutterwald
5 W. Bartelt, Heimatkunde von Niederschopfheim. 1964 S. 93

6 Die Gemeinden Niederschopfheim, Hofweier und Zunsweier machten jährlich eine gemeinsame
Wallfahrt nach Weingarten. Diese Wallfahrt dürfte auf ein Gelübde zurückgehen, da
der Geistliche für die Mühewaltung von der Gemeindekasse bezahlt wurde. Außerdem berichtet
Pfarrer Sieber 1800, daß der Bischof in Straßburg es gestattet habe, daß die Wallfahrt in
Zukunft abwechselnd in eine der 3 Pfarreien gehen darf. Zur Umwandlung eines Gelübdes ist
die bischöfliche Zustimmung notwendig

7 In Hofweier wurde in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts Störung des Gottesdienstes durch
schlechtes Betragen mit strengem Gefängnis bei Wasser und Brot gezüchtigt. S. 48 (vgl. Anm. 2)

8 Wer in Hofweier an Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes in der Wirtschaft angetroffen
wurde, zahlte 5 Schilling, der Wirt ebenso viel. (vgl. Anm. 2)

9 1668 wurden mehrere Hofweierer Bürger mit einer Strafe von 10 Schilling und I Pfund Wachs
belegt, „Weilen dieselbe mit großer ärgerniß am hl. Pfingsttag in der prozession zu Schutterwald
getrunken, nachgehends mit großem johlen und schreien miteinander zu wett geritten",
(vgl. Anm. 2)

10 War in der Jugendzeit des Verfassers noch üblich

11 Diese Anordnung war deshalb notwendig, weil viele Frauen damals im Kindbett gestorben
sind

12 Heute würde man sagen: Frühstück vor dem Kirchgang. Damals gab es eben die „Morgensuppe
", aber nicht allein die Suppe, sondern auch Wein! Deshalb kam es immer wieder vor,
daß Hochzeitsgäste betrunken in die Kirche kamen. Die „Morgensuppe" vor der Hochzeit
wurde immer wieder verboten. Die Kirchenvisitation 1762 in Hofweier verbot sie wieder mal
und drohte an, die Kirchenbehörde sähe sich zu härteren Maßnahmen gezwungen, wenn nicht
endlich Abhilfe geschähe (Pfarrarchiv Hofweier)

13 1671 wurde Adam Wolkh in Hofweier mit einem Pfund Pfennig und einem Pfund Wachs bestraft
, weil er „an einem Fasttag fleisch gespüßt hat", (vgl. Anm. 2)

14 In Hofweier: „der soll in der herrenstraff gefallen seyn, daß auch ein vogt und der bott bey
dem aydt ruegen soll."

15 In Hofweier: „Kunkelstuben", nächtliche Zusammenkünfte von jungen Leuten wurden bei
Strafe von 1 fl und 30 Kreuzern verboten (vgl. Anm. 2)

16 In Hofweier: „Wer sich in unzucht vergeht, zahlt 10 fl, welche sowohl die geschwächte als der
zuhalter zu erlegen hat, und letzterer solle überdies annoch mit dreitägiger turmstrafe belegt
werden." (vgl. Anm. 2)

17 Der Verfasser erlebte das noch in seiner Kindheit und Jugend

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